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Audi A6 Motor EA 288 - Schadenersatz im Abgasskandal

05. Januar 2022 | rund ums Auto
Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal 2.0 um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 288 ein weiteres Mal Schadenersatz durchgesetzt. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 9. Dezember 2021 entschieden, dass VW bei einem Audi A6 Schadenersatz leisten muss (Az.: 20 O 43/21).   „Das Gericht folgte unseren Ausführungen, dass in dem A6 mit dem Dieselmotor EA 288 eine unzulässige
Andreas Schwering
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Rechtsanwalt Andreas Schwering ist am Standort Hannover Gründer und Eigentümer der Rechtsanwaltskanzlei Schwering...

Audi Abgasskandal

Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal 2.0 um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 288 ein weiteres Mal Schadenersatz durchgesetzt. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 9. Dezember 2021 entschieden, dass VW bei einem Audi A6 Schadenersatz leisten muss (Az.: 20 O 43/21).

 

„Das Gericht folgte unseren Ausführungen, dass in dem A6 mit dem Dieselmotor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und VW als Herstellerin des Motors Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

 

Der EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal hinlänglich bekannt gewordenen Motors EA 189. Wie der Vorgänger wird der EA 288 von der Konzernmutter VW gebaut und in Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen kann jedoch auch bei dem EA 288 nicht zu den Akten gelegt werden, wie das Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt.

 

Der Kläger hatte den Audi A6 Avant mit dem Dieselmotor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 im November 2019 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 17.400 Kilometern zum Preis von 39.930 Euro gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei.

 

So erkenne eine Software anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus des NEFZ befindet. Werde der Testzyklus erkannt, erfolge die Abgasreinigung in einem anderen Modus als im realen Straßenverkehr. Folge sei, dass im Prüfmodus die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Im normalen Straßenverkehr werde der Modus gewechselt, so dass die Stickoxid-Emissionen anstiegen. Zudem verfüge die Software über eine Lenkwinkelerkennung. Sobald das Lenkrad um mehr als 15 Grad gedreht werde, nehme die Software Einfluss auf die Schaltpunkte des Getriebes, um im Prüfmodus eine Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes auf dem Prüfstand zu erreichen, so der Kläger.

 

Anders als im Testzyklus greife die Abschalteinrichtung im Straßenverkehr auf drei Arten ein. So sorge ein Thermofenster dafür, dass die Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Außentemperatur reduziert bzw. abgeschaltet wird. Zudem werde die Zufuhr des für die Abgasreinigung nötigen Harnstoffs AdBlue ebenfalls reduziert oder ganz ausgesetzt. Drittens schalte die Software ab einer bestimmten Drehzahl die Abgasreinigung und den SCR-Katalysator ab bzw. reduziere dessen Leistung. Folge sei ein unzulässiger Anstieg der Stickoxid-Emissionen, führte der Kläger aus.

 

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation weitgehend und sprach dem Kläger Schadenersatz zu. Das Gericht führte aus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grenzwerte für den Emissionsausstoß nicht nur im Prüfmodus, sondern auch unter normalen Betriebsbedingungen im realen Fahrbetrieb einzuhalten sind. Werden diese Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, bestehe die Gefahr, dass die Zulassung jederzeit widerrufen werden kann. Dies sei hier der Fall: VW habe den Motor produziert und in den Verkehr gebracht. Die EG-Typengenehmigung habe das Fahrzeug erhalten, ohne die notwendigen Voraussetzungen - die Einhaltung der Grenzwerte im realen Fahrbetrieb – zu erfüllen. Wenn VW die Auffassung vertreten hat, das es ausreiche die Grenzwerte im Prüfstand einzuhalten, sei dieses Verhalten zumindest fahrlässig, machte das LG Stuttgart deutlich.

 

Bei einem Widerruf der Zulassung habe jedem Halter die Stilllegung des Fahrzeugs verbunden mit einem massiven Wertverlust gedroht, so das Gericht. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung verbunden mit dem möglichen Verlust der Zulassung gehabt hätte. Der Kläger könne daher Schadenersatz verlangen. Dabei sei es unerheblich, dass das KBA die Zulassung bisher nicht widerrufen hat, so das LG Stuttgart.

 

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (39.930 Euro) abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.440 Euro für die gefahrenen 31.700 Kilometer verlangen. Damit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von 34.490 Euro.

 

Schwering Rechtsanwälte hat bereits mehrfach Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 erstritten. „Die Rechtsprechung entwickelt sich auch hier verbraucherfreundlich. Daher bestehen auch bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

 

Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/category/audi-abgasskandal

 

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