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Baugenehmigung: Worauf ist zu achten?

21. Mai 2021

Bei dem Baugenehmigungsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes Antragsverfahren. Das bedeutet, dass seine Einleitung durch die Einreichung eines Bauantrages durch einen Vorlageberechtigten bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgt.

Bei dem Baugenehmigungsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes Antragsverfahren. Das bedeutet, dass seine Einleitung durch die Einreichung eines Bauantrages durch einen Vorlageberechtigten bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgt.

Wichtig ist, dass der jeweilige Bauantrag vollständig ist. Dieser muss somit sämtliche Dokumente beinhalten, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen sind. Zu diesen zählen vor allem die Baupläne. Daneben können jedoch auch weitere Nachweise, abhängig von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nötig werden, wie zum Beispiel ein Brandschutznachweis.

Eine umfassende Beratung und Hilfe rund um das Thema der Baugenehmigung in Bayern leistet beispielsweise ein kompetenter Anwalt für Bau und Immobilienrecht in München.

Vorlageberechtigung und Antragsstellung

Die jeweilige Bauordnung kann sich zwischen den einzelnen Bundesländern in Deutschland unterscheiden. Laut dem Artikel 61 der Bayerische Bauordnung ist der Bauantrag beispielsweise ausschließlich durch einen der aufgeführten Verfasser des Entwurfs einzureichen. Dieser kann in dem zuständigen Architekten bestehen.

Da es sich bei dem Baugenehmigungsverfahren stets um ein Antragsverfahren handelt, erfolgt die entsprechende Verbescheidung ausschließlich nach der Einreichung eines gestellten Antrages. Dieser muss laut der Bayerischen Bauordnung in der Gemeinde gestellt werden, auch, wenn diese nicht der unteren Bauaufsichtsbehörde entspricht. Die Gemeinde leitet den Antrag dann umgehend an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.

Die Nachbarbeteiligung

Im Rahmen des Bauantrages müssen ebenfalls die Unterschriften der Nachbarn eingereicht werden, welche neben dem betroffenen Grundstück wohnen, welches durchaus mehrere Flurnummern umfassen kann.

Durch diese Unterschriften muss zu erkennen sein, dass den Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt wurde, Informationen zu sämtlichen nachbarrelevanten Elementen des Bauvorhabens zu erhalten. In der Regel werden die Unterschriften daher auf dem Übersichtsplan geleistet. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Sondervorschrift im Rahmen der allgemeinen Anhörung bei dem Erlass von Verwaltungsakten.

Die Nachbarn verwirken mit ihrer Unterschrift auf den Unterlagen ihr Recht, gegen die erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf einzulegen. Jedoch findet durch die Erteilung der Unterschriften der Nachbarn keine Bindung der Bauaufsichtsbehörde statt. So muss diese den Antrag dennoch ablehnen, wenn materiellrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Begründung und Schriftlichkeit

Die Baubehörde unterliegt einer eingeschränkten Begründungspflicht. Jedoch besteht nur eine Verpflichtung zu der Begründung eines Bauantrages, wenn eine Befreiung von den nachbarschützenden Normen erteilt wurde und die Nachbarn keine Zustimmung gegeben haben.

Erteilt werden muss die Baugenehmigung zwingend in schriftlicher Form. Somit ist es nicht möglich, die Baugenehmigung mündlich auszusprechen. Daher scheidet eine konkludente oder stillschweigende Genehmigung durch Duldung einer baulichen Anlage generell aus. Begründet ist dies durch eine nötige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegenüber Dritten, beispielsweise den Nachbarn.

Die Zustellung

Dem Antragssteller muss die Baugenehmigung zugestellt werden. Daneben erhält diese auch der entsprechende Nachbar, wenn dieser dem jeweiligen Antrag im Vorfeld nicht zugestimmt hat.

Im Rahmen der sogenannten Bauberatung leisten die unteren Bauaufsichtsbehörden in der Regel wertvolle Hilfe hinsichtlich des Umfangs der einzureichenden Unterlagen, den Erfolgsaussichten des Verfahrens, den gegebenenfalls nötigen Schritte, wie beispielsweise der Beteiligung von kommunalen Entscheidungsgremien oder Trägern öffentlicher Belange, und der Abgrenzung der von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn.

Jeder Bauwillige sollte daher idealerweise bereits frühzeitig Kontakt zu der zuständigen Baubehörde suchen, um keine unnötigen Verzögerungen bei seinem Bauantrag zu riskieren.