Bei der Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation oder auf den Nachfolger sollten Erblasser sich auf die Expertise erfahrener Rechtsanwälte verlassen. Wichtige Frage ist, ob Vermögen vererbt oder verschenkt wird.
Erbe braucht nicht zwingend einen Erbschein- OLG Düsseldorf 7 U 139/21
Erben können offene Forderungen des Verstorbenen bei den Schuldnern geltend machen. Die Vorlage eines Erbscheins ist dazu nicht zwingend erforderlich. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Oktober 2021 kann auch ein notariell eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag ausreichend sein, um den Erbenstatus nachzuweisen (Az.: 7 U 139/21).
Unternehmensnachfolge regeln - Schenkung an Mitarbeiter
Die Frage der Unternehmensnachfolge steht bei vielen Betrieben weit oben auf der Agenda. Aufgrund der Corona-Krise wurde sie in vielen Unternehmen vertagt und die Inhaber haben den Betrieb durch die schwierigen Zeiten geführt. Jetzt rückt die Thematik wieder zunehmend in den Vordergrund. Nach einer Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) steht zwischen 2022 und 2026 bundesweit in rund 190.000 Unternehmen die Unternehmensnachfolge an.
Erbschaftssteuerbefreiung beim Familienheim
Wer das Familienheim erbt und es anschließend selbst bewohnt, muss in der Regel keine Erbschaftssteuer zahlen. Für die Steuerbefreiung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt haben und die Wohnfläche darf nicht größer als 200 Quadratmeter sein.
Freibeträge bei der Schenkung
Der Vermögensübergang auf die nächste(n) Generationen sollte vorausschauend geplant werden. Durch Schenkungen zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Freibeträge kann die Steuerlast erheblich gemindert werden. „Vorteil der Schenkung gegenüber der Erbschaft ist, dass die Freibeträge nach zehn Jahren erneut genutzt werden können. Dieser Freiraum kann durch rechtzeitige Planung zum steueroptimierten Vermögensübergang genutzt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Schenkungssteuer – Abfindungszahlungen können steuermindernd berücksichtigt werden
Schenkungen zu Lebzeiten können sinnvoll sein, um z.B. die Erbschaftsteuer zu optimieren. Allerdings können Schenkungen auch zum Streit mit Erben führen, die bei einer Schenkung nicht bedacht wurden. Sie könnten im Erbfall Herausgabeansprüche an die Beschenkten stellen. Um dies zu vermeiden, können sich Erben und Beschenkte über Abfindungszahlungen einigen. Der Vorteil: Abfindungszahlungen, um Herausgabeansprüche abzuwehren, können bei der Schenkungssteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Mai 2021 entschieden (Az.: II R 24/19).