Es wird zunehmend schwerer, Verluste aus Kapitalanlagen, kriselnden Investments und nicht zufrieden stelllenden Geschäftsverläufen steuerlich nutzbar zu machen. Der Gesetzgeber stellt der so genannten Verkkustnutzung immer neue Hürden in den Weg, sodass legale Möglichkeiten mehr oder weniger ausbluten.
Verlustnutzung zur Asset Protection
Verlustnutzung bleibt aber ein wichtiger Teil der sogenannten Asset Protection, also dem Schutz des eigenen Vermögens vor den oben beschriebenen Krisenoption.
Ob und welchem Maße aktuell Verlustnutzung eintreten kann, muss immer auf die individuelle Sitiation abgestimmt mit dem Anleger oder dem Unternehmer besprochen werden.
Insbesondere gibt es Handlungsbedarf, wenn Maßnahmen zur Verlustnutzung eben nicht von Rechtsnormen legalisiert sind und Strafbestände heraufbeschworden werden, ist Expertenschaft im Steuerstrafrecht gefragt.
Allerdings ist dieser Bereich im Steuerstrafrecht nicht so rein Minenfeld wie die klassische Steuerhinterziehung. Sollten in der Steuererklärung Dinge auftauchen, die nicht zulässig sind, dann wird der Verlust halt nicht anerkannt - das ist noch kein Strafbestand.
Widersprüche gegen Steuerbescheid
Juristischer Beratungsbedarf kommt aber trotzdem auf, zum Beispiel rund um die Frage, ob gegen einen die Verlustnutzung ablehnenden Bescheid ein Widerspruch eingelagt wird. Damit sollten Rechtsanwälte oder Steuerberater beauftragt werden, die sich im Wirtschaftsrecht sicher fühlen.
Es gibt halt viele Details zu beachten, vor allem auch die Tatsache, dass die Regelung gesetzlicher Rahmenbedingungen, z. B. durch das Verlustverrechnungsgesetz derzeit nicht in Stein gemeißelt erscheinen. Grundmotivation des Gesetzgebers ist es natürlich, Schlupflöcher zu schließen und so drastische Abzocken wie CumEx in Zukunft zu verhindern. Insbesondere die Thematik "Geldwäsche" ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.