Von Abfindung bis Kündigungsschutzklage
Es ist ein Irrtum, dass ein Arbeitnehmer nach Kündigung durch den Arbeitgeber Anspruch auf eine Abfindung hat. Einen solchen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen. Dennoch ist der Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen. Dabei kommt es auch auf das Verhandlungsgeschick an. Juristisch sind Dinge wie die untr Umständen fällige Abfindung oder die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage im Kündigungssschutzgesetz geregelt.
Inhaltsangabe zum Thema "Abfindung nach Kündigung"
Abfindung nach Kündigung soll für Jobverlust entschädigen
Eine Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust seines Jobs entschädigen. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung hat der Arbeitnehmer allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat.
Ausnahmen davon kann es geben, wenn bei einer betriebsbedingten Kündigung § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greift, also wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Weitere Gründe für den Anspruch auf eine Abfindung können sich aus einem Tarifvertrag oder einem bestehenden Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ergeben. Ebenso kann eine Abfindung nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gerechtfertigt sein, wenn der Unternehmer vom Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht.
Hat ein Gericht entschieden, dass die Kündigung nicht wirksam ausgesprochen wurde, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer jedoch nicht mehr zumutbar ist, kann dieser die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verlangen (§§ 9, 10 KSchG)
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nur in Ausnahmefällen verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Dennoch hat er in der Regel ein Interesse an einer zügigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Gegenzug ist er häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen. Ob der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt und wie hoch diese ausfällt, hängt auch wesentlich vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers bzw. seines Rechtsanwalts ab.
Die Zahlung einer Abfindung kann auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart werden.
Höhe der Abfindung
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Entsprechend ist auch die Höhe nicht gesetzlich geregelt. Orientierung gibt jedoch § 1a KSchG. Demnach beträgt die Höhe der Abfindung einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Besteht das Arbeitsverhältnis bspw. sein fünf Jahren und hat der Arbeitnehmer monatlich 4.000 Euro verdient, läge die Höhe der Abfindung nach dieser Faustformel bei 10.000 Euro. Eine Abfindung muss jedoch nicht nach dieser Formel berechnet werden.
Aufhebungsvertrag
Eine Alternative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann der Aufhebungsvertrag sein. Während der Arbeitgeber die Kündigung einseitig aussprechen kann, muss bei einem Aufhebungsvertrag auch der Arbeitnehmer zustimmen. Folge des Aufhebungsvertrag ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Vergleich zur Kündigung kann der Aufhebungsvertrag beiden Seiten Vorteile bringen. Der Arbeitgeber muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht begründen und auch keine Kündigungsfristen beachten. Auch der Kündigungsschutz entfällt. Praktisch als Gegenleistung kann der Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen.
Der Arbeitnehmer sollte daher darauf bestehen, dass die Abfindungszahlung in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird. Zu beachten ist außerdem, dass bei einer Abfindung zwar keine Sozialabgaben zu leisten sind, sie aber der Besteuerung unterliegt.
Abwicklungsvertrag
Der Abwicklungsvertrag ist vom Aufhebungsvertrag zu unterscheiden. Hier werden im Wesentlichen die Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer vereinbart. Häufig wird auch hier die Zahlung einer Abfindung verankert, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Abfindung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung besteht nur in wenigen Ausnahmefällen. „Dennoch haben Arbeitnehmer häufig eine gute Chance, eine Abfindung vom Arbeitgeber zu erhalten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Kündigung während Elternzeit wirksam
Während der Elternzeit genießen Mütter und Väter einen besonderen Kündigungsschutz. Unkündbar sind sie dadurch jedoch nicht. Wird eine Änderungskündigung nicht angenommen, kann der Arbeitnehmer seinen Job verlieren – trotz Elternzeit. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2022 (Az.: 16 Sa 1750/21).
Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage ist ein arbeitsrechtliches Werkzeug, um sich gegen eine aus Sicht des gekündigten Mitarbeiters nicht gerechtfertigte und nicht zulässige Kündigung zu wehren. Zuständige Rechtsnorm ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
BAG zum Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag - 6 AZR 333/21
Ein Aufhebungsvertrag kann eine sinnvolle Alternative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Der Arbeitgeber profitiert, da er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht begründen und auch keine Kündigungsfristen beachten muss. Da auch die Zustimmung des Arbeitnehmers für die Aufhebung nötig ist, kann dieser seine Verhandlungsposition nutzen und z.B. die Zahlung einer Abfindung verlangen.
Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung
Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, hoffen viele Arbeitnehmer, dass sie als Entschädigung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes zumindest eine Abfindung erhalten. „Einen grundsätzliche Anspruch auf eine Abfindung kennt das Arbeitsrecht zwar nicht, es gibt aber immer Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer gute Chancen auf Zahlung einer Abfindung haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Abfindung nach Kündigung
„Zahlung und Höhe einer Abfindung ist nach einer Kündigung immer auch eine Frage der geschickten Verhandlung mit dem Arbeitgeber“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.