Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung besteht nur in wenigen Ausnahmefällen. „Dennoch haben Arbeitnehmer häufig eine gute Chance, eine Abfindung vom Arbeitgeber zu erhalten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Hat der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die „Papiere bekommen“, ist die Kündigungsschutzklage das rechtliche Mittel, um gegen die Entlassung vorzugehen und das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit zu erhalten. Langwierige gerichtliche Prozesse sind jedoch häufig nicht im Interesse des Arbeitgebers, da er das Arbeitsverhältnis möglichst zügig auflösen möchte. „Wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden kann, so lässt sich in vielen Fällen zumindest die Zahlung einer Abfindung vor dem Arbeitsgericht erreichen“, so Rechtsanwalt Seifert. Arbeitgeber lassen sich besonders in strittigen Fällen häufig auf die Zahlung einer Abfindung ein, um so das Risiko zu vermeiden, den Prozess zu verlieren, weil beispielsweise die Kündigung unwirksam ausgesprochen wurde.
Da der Arbeitgeber in der Regel an einer geräuschlosen und zügigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist, kann er dem Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag anbieten. Bestandteil ist dabei zumeist auch die Zahlung einer Abfindung. Arbeitnehmer sollten aber vorsichtig sein, da ein Aufhebungsvertrags für sie verschiedene Nachteile bringt. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes droht auch die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld und eine 12-wöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. „Die Sperrzeit besteht jedoch nicht, wenn es ohne den Aufhebungsvertrag zur betriebsbedingten Kündigung gekommen wäre. Dann sollte das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag aber auch nicht früher enden als bei einer fristgerechten Kündigung“, sagt Rechtsanwalt Seifert.
Die Höhe einer Abfindung ist nicht festgeschrieben und in erster Linie Verhandlungssache. Orientierung gibt jedoch § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Demnach beträgt die Höhe der Abfindung einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung kann sich aus § 1a Kündigungsschutzgesetz ergeben. Demnach entsteht der Anspruch, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochenfrist nach Zugang der Kündigung erhoben hat. Dann hat der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Hinweis erteilt hat, dass er Anspruch auf die Abfindung hat, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt.
Zudem kann sich der Abfindungsanspruch auch aus Tarifvertrag oder Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ergeben.
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