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Löffler Immobiliengruppe GmbH – Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Nürnberg hat das Insolvenzverfahren über die Löffler Immobiliengruppe GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 9. Dezember 2025 regulär eröffnet. Anleger können ihre Forderungen jetzt bis zum 13. Januar 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Das Amtsgericht Nürnberg hat das Insolvenzverfahren über die Löffler Immobiliengruppe GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 9. Dezember 2025 regulär eröffnet. Anleger können ihre Forderungen jetzt bis zum 13. Januar 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Anleger konnten sich über Nachrangdarlehen oder Direkt-Investments bei der Löffler Immobiliengruppe beteiligen. Die Hoffnungen auf eine Rendite werden sich nicht erfüllen. Stattdessen müssen die Anleger auch im Insolvenzverfahren mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse zur Verfügung steht, um die Forderungen der Anleger vollauf zu befriedigen.

Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden

Dennoch sollten die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, um wenigstens einen Teil des finanziellen Schadens zu kompensieren. Dabei kann der Insolvenzverwalter nur angemeldete Forderungen berücksichtigen.

„Um sich gegen weitere drohende Verluste zu wehren, können auch Ansprüche auf Schadenersatz geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Hierfür kann es verschiedene Anspruchsgrundlagen geben.

Verstoß gegen Kreditwesengesetz

So gab die BaFin der Löffler Immobiliengruppe GmbH Ende Kuli 2025 auf, ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln. Die Gesellschaft habe auf Grundlage von „Darlehensverträgen mit qualifiziertem Nachrang“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass dieser Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war, so die Finanzaufsicht. Damit habe die Löffler Immobiliengruppe das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz betrieben, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die angenommenen Gelder hätte die Löffler Immobiliengruppe daher sofort zurückzahlen müssen. Wenig später folgte der Insolvenzantrag.

„Die Löffler Immobiliengruppe hat offensichtlich gegen das Kreditwesengesetz verstoßen. Daraus können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Anleger mussten über Risiken aufgeklärt werden

Forderungen können aber auch gegen die Anlageberater bzw. -vermittler entstanden sein, wenn diese über die bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben. Dabei sind gerade Nachrangdarlehen für Anleger eine hochriskante Anlageform, da sie aufgrund des vereinbarten Nachrangs auch im Insolvenzverfahren leer ausgehen könnten und ihnen der Totalverlust ihrer Investition droht. Wurden die Risiken verschwiegen oder verharmlost, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein. Rechtsanwalt Seifert: „Auch Crowdinvesting-Plattformen können in der Haftung stehen, wenn sie die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Anlegern der Löffler Immobiliengruppe zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gern eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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