Die Statistik spricht Bände: über 10 Millionen Menschen hatten in Deutschland vor Ausbruch der Corona-Pandemie einen Vertrag mit einem Fitnessstudio. Dann kam das Virus und nichts war mehr wie zuvor. Während die Studius nach Kräften versuchten, Konzepte zu erarbeiten und die Existenz zu sichern, sorgten die Lockdowns zum endgültigen Aus für die beliebten Trainingsmöglichkeiten. In den allermeisten Fällen verzichteten die Studios nicht auf die Zahlungen, denn es mussten Mieten bezahlt und Mitarbeiter entlohnt werden. Der BGH hat nun im Fall eines Kunden aus Niedersachsen entschieden, dass Trainierende einen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge aus Lockdownzeiten haben. So hart das klingt: Studios müssen Leistungen erbringen - tun sie das nicht, gibt es auch kein Geld.
Wertgutschein reicht nicht aus
Wie u.a. die Tagesschau berichtete, müssen Fitnessstudios Beiträge erstatten, wenn sie dazu aufgefordert werden. Lediglich der Ablauf der Verjährungsfrist (drei Jahre zum Jahresende nach Feststellung des Anspruchs), kann den Anspruch ausschließen. Wer allerdings schon ein Entgegenkommen seines Studios in Anspruch genommen hat,, z.B. über einen Wertgutschein oder einen Beitragsnachlass, der kann die Forderung, die nun durch das BGH-Urteil rechtskräftig entstanden ist, nicht mehr annehmen.
Bei der Durchsetzung der Forderung müssen Sudio-Kunden keine Wertgutschriften oder sonstige Vereinbarungen akzeptieren. Die während des Lockdowns ausgelaufenen Beiträge müssen erstattet werden und die Wochen der Schließung dürfen auch nicht an die Vertragslaufzeit angehangen werden.
Was muss geschehen, um die Beiträge zurückzuerhalten?
Rechtsanwalt Dr. Hoffmann stellt auf seiner Webseite einen Musterbrief zur Verfügung. Dr. Hoffmann: "Das sollte eigentlich ausreichen!" Im Brief wird auf die BGH-Einscheidung hingewiesen und eine wirksame Frist gesetzt. Entspricht das Studio nicht der Forderung, dann können Kunden den Rechtsweg beschreiten - und zwar mit einem vorhersehbaren Ausgang!"
Dieser Brief solle dann als Einwurfeinschreiben per Post gesendet oder per Faxgerät mit Bestätigung verschickt werden.
Das Urteil verweist eindrucksfall auf die Vertragsklauseln, nach denen Besuchern von Fitnessstudios im Gegenzu zur Bezahlung die Möglichkeit geboten wird, Sport zu treiben. Kann das Studio die Leistungen warum auch immer nicht erfüllen, dann muss auch nicht gezahlt werden.
- Hier die Pressemitteilung des BGH lesen
- Fragen dazu? Tel.: 0800 000 1961
- Aktenzeichen des Urteils: " Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21"
- Herangezogene Rechtsnorm: § 275 BGB
Hintegründe des Urteils
Bislang hatten sich auch Fitnessstudioa auf den Beschluss der Bundesregierung aus dem Frühjahr 2020 verlassen, nachdem Unternehmen aus der freizeitindustzrie, z.B. Veranstalter von Konzerten, Gutscheinelösungen anbieten durften.
Dazu jetzt die Richter des Bundesgerichtshofes:
"Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Geschäftsgrundlagenstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 mit Wirkung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich dem § 313 BGB vorgeht.
Fitnessstudius können sich aber aufgrund der in der Branche üblichen Vertragsgestaltung und der damit verbundenen Art der Leistungserbringung darauf nicht berufen:
Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage findet daneben nicht statt.
Will sagen: es ist ein Unterschied, ob ein ausgefallenes Konzert nachgeholt wird, oder ob nachträglich kostenlos Vertragsverlängerung seitens eines Fitnessstudios angeboten werden.