Mercedes gerät im Abgasskandal immer weiter unter Druck. Wie schon zuvor das OLG Nürnberg mit Hinweis vom 12. Februar 2021 (Az.: 5 U 3555/20) hat nun auch das OLG Saarbücken die Daimler AG aufgefordert, die Karten auf den Tisch zu legen und sich im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu den Vorwürfen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu äußern.
Der Kläger in dem Verfahren vor dem OLG Saarbrücken macht Schadenersatzansprüche geltend, da in seinem Mercedes mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet werde. Durch diese Funktion würden die Grenzwerte beim Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus zwar eingehalten. Im realen Straßenverehr sei die Funktion jedoch überwiegend nicht aktiv, so dass der Abgasausstoß steigt. Das Kraftfahrt.-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen Rückruf angeordnet.
Das OLG Saarbrücken forderte Daimler nun auf, sich zur Funktionswiese der Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung und zur Kommunikation mit dem KBA und zum Rückruf durch die Behörde zu äußern.
„Bislang hat Daimler in ähnlichen Verfahren nur größtenteils geschwärzte und damit unbrauchbare Dokumente vorgelegt. Wie schon andere Gerichte zuvor, lässt sich nun auch das OLG Saarbrücken auf diese Mauertaktik nicht mehr ein. Heißt: Daimler muss Farbe bekennen, wenn der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus dem Weg geräumt werden soll“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der Druck auf Daimler im Abgasskandal nimmt zu, die verbraucherfreundlichen Entscheidungen häufen sich. Der EuGH hat beispielsweise mit Urteil vom 17.12.2020 klargemacht, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie zu einer Erhöhung des Emissionsausstoßes im realen Straßenbetrieb führen und die Oberlandesgerichte Naumburg (Az.: 8 U 8/20) und Köln (Az.: 7 U 35/20) haben Daimler im Abgasskandals bereits zu Schadenersatz verurteilt.
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