Mit der sogenannten Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019 müssen spätestens ab dem 17.12.2021 sogenannte "Whistleblower" auf sichere Kanäle zur Informationsweitergabe sowohl innerhalb von Unternehmen als auch gegenüber den Behörden verlassen können. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass diese Whistleblower vor Entlassung, Belästigung, Mobbing oder anderen Formen von Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind.
Das Melde-Management muss die Identität des Melders vertraulich behandeln können. Diese Vorgabe ist strafbewährt. Die Meldung muss zeitnah bestätigt werden. Ebenfalls zeitnah muss die Meldung und Folgemaßnahmen getroffen werden im Falle der Feststellung eines tatsächlichen Verstoßes. Zudem muss die meldende Person über die Verfahren externer Meldungen informiert werden nach Art. 9 (1) g) der Richtlinie.
Die Einhaltung der Whistleblower-Richtlinie erfordert juristische Fachkenntnisse und ein professionelles Management. Die gesamte Dokumentation ist gemäß den Vorgaben der Richtlinie vorzunehmen. Die Anonymität des Hinweisgebers muss auf Verlangen sichergestellt werden. Der Mitarbeiter in der Meldestelle darf deshalb den Hinweisgeber in keinem Fall kennen.
Der Entwurf des Umsetzungsgesetzes in Deutschland - dem Hinweisgeberschutzgesetz - geht im Anwendungsbereich deutlich weiter als die EU-Richtlinie. Insbesondere sind nach dem Gesetz auch Kunden und deren Mitarbeiter vom Anwendungsbereich des Gesetzes mit umfasst.
Im sachlichen Anwendungsbereich hat die EU-Richtlinie das Arbeitsrecht ausdrücklich ausgeschlossen. Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst. Das Arbeitsrecht kennt zahlreiche bußgeldbewehrte Vorschriften.
Eingehende Hinweise müssen im ersten Schritt gemäß § 17 Abs. 1 HinSchG-E dokumentiert und klassifiziert werden. Liegt nach Prüfung ein relevanter Hinweis vor, hat die interne Meldestelle gemäß § 18 HinSchG-E Folgemaßnahmen treffen, wobei hierunter neben Untersuchungen auch die Verweisung, die Abgabe oder die Abschließung des Verfahrens fällt.
Die Meldestelle hat bei jedem Hinweis § 5 HinSchG-E Geheimhaltungspflichten zu prüfen und gemäß § 6 HinSchG-E die Notwendigkeit der Offenlegung mit dem Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens abzuwägen.
Sobald ein relevanter Hinweis feststeht, greifen die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 (§ 32 bis § 38 HinSchG-E9 wie Ausschluss der Verantwortlichkeit und Verbot von Repressalien. Für jeden Hinweisgeber ist an diesem Punkt entscheidend, für die Abgabe eines klassifizierten Hinweises einen rechtssicheren Nachweis zu erhalten. Ansonsten wäre er in einem streitigen Verfahren auf die korrekten Zeugenaussagen von Mitarbeitern der internen Meldestellt angewiesen.
Die interne Meldestelle sollte dringend bei jedem Unternehmen im Vordergrund stehen und ausreichend publiziert und mitgeteilt werden, damit eine Eskalation durch Mitteilung an eine externe (= öffentliche) Meldestelle vermieden wird. Nach dem HinSchG-E hat der Hinweisgeber nämlich ein Wahlrecht im ersten Schritt auf die interne oder auf die externe Meldestelle zuzugehen.
Der persönliche Anwendungsbereich ist nicht auf Deutschland beschränkt. Alle größeren Unternehmen arbeiten international. Die Mitteilung und Publizierung der Meldestelle und ihren Kanälen ist daher in allen im Unternehmen gelebten Sprachen durchzuführen. Auch die Mitarbeiter der Meldestellen müssen diese Sprachen beherrschen.
Zudem ist vom örtlichen Anwendungsbereich das HinSchG-E auch Mitarbeiter des Unternehmens betroffen, wenn diese im Ausland tätig sind. Theoretisch können daher auch Verstöße im Ausland nach ausländischem Recht über das HinSchG-E geahndet bzw. gemeldet werden.