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Treppenlift im Mehrfamilienhaus erhöht Immobilienwert

16. Dezember 2022

Wird eine Immobilie umgebaut, um bei dieser eine Barrierefreiheit zu erreichen, gehen damit in der Regel hohe Investitionskosten einher. Der Immobilienwert zeigt sich dabei jedoch je höher, desto geringer der Renovierungsbedarf eines Objektes ausfällt.

treppenlift

Wird eine Immobilie umgebaut, um bei dieser eine Barrierefreiheit zu erreichen, gehen damit in der Regel hohe Investitionskosten einher. Der Immobilienwert zeigt sich dabei jedoch je höher, desto geringer der Renovierungsbedarf eines Objektes ausfällt.

Im Rahmen eines altersgerechten und damit barrierefreien Umbaus können vor allem Eigentümergemeinschaften beziehungsweise Eigentümer von Mehrfamilienhäusern eine neue Zielgruppe an Mietern erschließen und einem zukünftigen Leerstand effektiv vorbeugen. Wird dann eine Eigentumswohnung oder das gesamte Haus verkauft, ist es durch derartige Maßnahmen außerdem möglich, einen höheren Verkaufspreis durchzusetzen.

Hoher Bedarf an barrierefreiem Wohnraum

Die Altersstudie einer Versicherung belegt, dass sich die Wohnsituation der 65- bis 85-jährigen Personen heute lediglich in 22 Prozent der Fälle als altersgerecht zeigt.

Eine weitere Studie hat hervorgebracht, dass es aktuell an rund 1,6 Millionen barrierefreien Wohnungen in Deutschland fehlt.

Vermieter können durch attraktive Zuschüsse profitieren

Pro Person wird durch die Pflegekasse ein Zuschuss von 4.000 Euro für barrierefreie Umbaumaßnahmen gewährt. Je Haushalt ist es möglich, maximal 16.000 Euro zu beantragen, wenn in diesem mehrere Personen leben. Die Voraussetzung dafür besteht jedoch in einem vorhandenen Pflegegrad.

Allerdings sind auch Förderungen in Form von Zuschüssen und Krediten durch die KfW möglich. Diese werden auch unabhängig von dem gesundheitlichen Zustand und dem Alter des jeweiligen Antragsstellers bewilligt. Es ist dann jedoch keine direkte Beteiligung der Krankenkasse vorgesehen.

Einbau von Treppenlift in Mehrfamilienhaus – Das ist zu beachten

Wird geplant, einen Treppenlift in einem Mehrfamilienhaus einzubauen, ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu dieser Form der Wertsteigerung nötig. Der individuelle Einzelfall entscheidet außerdem, ob die Möglichkeit besteht, eine Kostenumlage auf die Mieter vorzunehmen.

Sollte der Treppenlifteinbau ausgeführt werden, da ein entsprechender Antrag darauf durch einen Mieter erfolgt ist und dieser eine entsprechende medizinische Notwendigkeit nachweisen kann, ist ein Ablehnen des Einbaus jedoch generell nicht möglich. Dies wurde bereits im Jahr 2005 durch das OLG München entschieden. Das Urteil stellte fest, dass es im Interesse des Eigentümers sein muss, dass zu der Wohnung des Mieters ein barrierefreier Zugang besteht.

Allerdings muss die jeweilige Mietpartei die Kosten, die sowohl für die Installation als auch den Erwerb des Treppenliftes anfallen, selbst tragen. Das Gleiche gilt für einen eventuellen Rückbau, wenn das Mietverhältnis endet.

Steuervorteile für barrierefreie Umbaumaßnahmen nutzen

Falls keine medizinische Notwendigkeit für den Einbau eines Treppenliftes besteht, sondern dieser nur vorgenommen wird, um den Immobilienwert zu steigern, ist lediglich ein Absetzen der Lohnkosten der Handwerker möglich. Durch das Finanzamt werden in diesem Zusammenhang 20 Prozent berücksichtigt. Überdies darf die jährliche Grenze in Höhe von insgesamt 1.200 Euro für Steuerersparnisse nicht überschritten werden.

Liegt jedoch eine eingeschränkte Mobilität der Mieter – oder der Eigentümer, welche die Immobilie selbst bewohnen – vor, ist es möglich, die gesamten Kosten für den Treppenlifteinbau im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei der Steuererklärung geltend zu machen.

Der Eigenanteil wird durch das Finanzamt berücksichtigt, wenn ein Nachweis in Form eines ärztlichen Attestes über die medizinische Notwendigkeit besteht. Allerdings werden zuvor sämtliche Zuschüsse und der Anteil der eigenen „zumutbaren Belastung“ abgezogen. Alternativ ist es für behinderte Personen ebenfalls möglich, den Behinderten-Pauschalbetrag geltend zu machen.