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Wie funktioniert Datenschutz an Schulen?

19. Juli 2021

Die Datenerhebung an Schulen ist unerlässlich. Sie bezieht sich auf Personendaten, Leistungsdaten und Notizen, die während der Schulzeit über einen Schüler, einer Schülerin, einer Lehrkraft und Bedienstete im Schulwesen erhoben werden. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, die erhobenen Daten nach rechtlichen Vorgaben und erlassenen Gesetzen zu schützen. Im Folgenden wird erklärt, wie

Die Datenerhebung an Schulen ist unerlässlich. Sie bezieht sich auf Personendaten, Leistungsdaten und Notizen, die während der Schulzeit über einen Schüler, einer Schülerin, einer Lehrkraft und Bedienstete im Schulwesen erhoben werden. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, die erhobenen Daten nach rechtlichen Vorgaben und erlassenen Gesetzen zu schützen. Im Folgenden wird erklärt, wie das in Praxis funktioniert.

Selbstbestimmungsrecht: Datenschutz in der öffentlichen Schulverwaltung

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines jeden Bürgers in Deutschland wird durch den deutschen Gesetzgeber geregelt. Die Daten über jede einzelne Person sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Über die Weitergabe entscheidet somit nur derjenige, über den die Daten erhoben werden. Das allgemeine Interesse überwiegt dem Interesse eines Einzelnen über die Weitergabe und Verwendung personenbezogener Daten. Erfasste Personendaten, die eine Identifizierung einer Person ermöglichen, dürfen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck gespeichert werden und sind nicht für andere Institutionen, Behörden oder Privatpersonen bestimmt.

Personen, über die Daten handschriftlich oder digital erfasst wurden, sind berechtigt, diese einzusehen, sie korrigieren oder abändern zu lassen und zu sperren, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Allgemeine Gesetze zur Datenspeicherung in der Schulverwaltung

Die allgemeinen Datenschutzgesetze werden zusätzlich von jedem Bundesland geregelt. Sie dürfen strenger, aber nicht weniger streng geregelt sein, als das Bundesamt vorgibt. Kontrolle, Verwaltung und Haftung obliegen den Schuldirektoren. Die elektronische Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist mit der herkömmlichen Speicherung in Karteien, Akten und Listen gleichgestellt. Schuldirektoren müssen deshalb sicherstellen, dass keine Person von außerhalb auf die elektronisch gespeicherten Daten rechtswidrig zugreifen kann.

Datenschutz für Lehrpersonen

Lehrkräfte müssen vor der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe ihrer Daten, die sich auf ihre Person und/oder Tätigkeit beziehen, einwilligen. Einige dieser Daten sind anderen Teilbereichen der Schulverwaltung zur Verfügung zu stellen, sofern das dem Zweck dienlich ist. Dabei sind die Speicherungs- und Löschfristen der Daten von den Nutzern rechtlich einzuhalten. Lehrkräfte haben ein Recht auf regelmäßige Auskünfte über die gespeicherten Daten.

Datenschutz für Schüler, Schülerinnen und Eltern oder Erziehungsberechtigte

Von Schülern und Eltern oder Erziehungsberechtigten werden Personalien gespeichert. Von Schülern zusätzlich alle relevanten Daten zu ihrer Schullaufbahn und erbrachten Leistungen sowie Zeugnisse. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind zweifach anzufertigen, die Zweitschrift ist 50 Jahre zu speichern, um bei Bedarf eine Zweitschrift dem ehemaligen Schüler oder der Schülerin auszustellen. Übermittelt werden die Daten unter anderem bei einem Schulwechsel an eine neue Bildungseinrichtung. Schüler, Schülerinnen und Eltern haben das Recht auf Einsicht, Änderungen und Löschungen einzelner Daten. Die Schule ist berechtigt, die letzten Daten zum vollständigen Namen und der Anschrift zeitlich unbegrenzt zu speichern.

Datenspeicherung durch Lehrkräfte

Lehrpersonen dürfen bei Einwilligung der Schuldirektion Daten von Schülern auf private Datenträger speichern, sofern sie für die Schularbeit zwingend notwendig sind. Die Lehrkräfte sind für den Datenschutz im vollen Umfang eigenverantwortlich und haftungsverpflichtet. Sie müssen sicherstellen, dass die Daten vor dem Zugriff familiärer Angehörige im Haushalt und anderen Personen gesichert sind.

Datenschutzbeauftragte durch das Schulamt

Das Schulamt eines jeden Bezirks ist für die Datensicherung und dessen Schutz durch einen gesonderten Datenschutzbeauftragten zuständig. Die zuständige Amtsperson wird durch das Schulamt ernannt.

Internetzugang in der Schule

Immer mehr Schulen arbeiten online. Die Schuldirektoren müssen eine sichere Internetleitung bereitstellen, die den Missbrauch oder Diebstahl der Daten verhindert. Weitere interessante Informationen zum Thema Datenschutz finden interessierte Leser, Schüler, Eltern, Lehrkräfte und Bedienstete im Schulwesen unter datenschutzfrankfurt.de.