Mit Urteil vom 17.04.2018 konkretisierte der 2. Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofs die Haftungsvoraussetzungen von Treuhandkommanditisten einer KG, m.a.W. wann einen nicht rein kapitalistisch, d. h. nur mit einer Kapitaleinlage, als Anleger mit eigener Einlage einer Publikumsgesellschaft (hier einer Kommanditgesellschaft "KG") beigetretenen Altgesellschafter Aufklärungspflichten gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern bei der Anbahnung des Aufnahmevertrages treffen. Dies unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage des Altgesellschafters und der Anzahl weiterer Gesellschafter.
Eine Haftung aus dem Treuhandverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger als Direktkommanditisten scheidet aus. Als bloße Beteiligungsverwalterin (=Treuhandkommanditistin) lässt sich deren Haftung gegenüber dem Direktkommanditisten nicht begründen. Die Beklagte, als Beteiligungsverwalterin - oder als Einzahlungstreuhänderin - ist nicht verpflichtet, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln.
Bei einer Publikumsgesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitalanlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrages auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten. Auf die Höhe der Kapitalanlage des Altgesellschafters kommt es nicht an.
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