Ein BWF-Berater hat falsch beraten und ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seinem Kunden gegenüber die Anlage in das BWF-Gold als sichere Anlageform dargestellt hat. Zu diesem Schluss kommt das Lübecker Landgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 2018, Aktenzeichen 3 O 279/16.
Das Gericht hat einen Berater verurteilt, an die Kläger, bei denen es sich um Eheleute handelt, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 65.000 Euro nebst Ersatz des Zinsschadens zu leisten. Der Berater wurde außerdem verurteilt, den Klägern ihre Anwaltskosten zu ersetzen. Außerdem hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kläger wurden in dem Prozess von der Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg LLP vertreten. Sie machte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gold bei der BWF-Stiftung geltend. Zu Recht, wie das Landgericht Lübeck erkannt hat.
Der eigentliche Name der BWF-Stiftung lautet "Bund deutscher Treuhandstiftungen e.V.". Das Anlagekonzept sah vor, dass die Anleger von der BWF-Stiftung zu einem von der Stiftung bekannt gegebenen Preis Gold ankaufen - und entsprechend Eigentum erwerben - welches im Folgenden von der BWF-Stiftung verwahrt werden sollte. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit sollten die Anleger nach ihrer Wahl entweder das angekaufte Gold oder aber einen Geldbetrag erhalten, der über dem Investitionsbetrag lag (sog. "Rückkaufoption"). Dabei wurde den Anlegern ein Rückkaufkurs zugesichert, der sich bei einer Vertragslaufzeit von 2,4 oder 8 Jahren auf 110, 130 bzw. 180 % des Gold-Kaufpreises belaufen sollte (so bei dem Produkt Gold Standard). Bei dem Produkt Gold Plus wurde bei einer Laufzeit von 10 Jahren ein Rückkaufspreis von 150 % garantiert. Um den Rückkaufkurs garantieren zu können, sollte sich die BWF-Stiftung nach dem Anlagekonzept mit dem gelagerten Gold im Zwischenhandel betätigen. Hierzu sollten die jeweiligen Kunden der BWF-Stiftung ein Sachdarlehen gewähren, damit diese berechtigt wäre, über das Gold wirtschaftlich zu verfügen. Dabei sollte der Kunde jeweils Eigentum an dem zu erwerbenden Ersatzgold erhalten.
Die Kapitalanlage bewarb die Stiftung unter anderem mit einem Kurzprospekt, in dem es unter anderem wie folgt heißt: "Garantierte Wertsteigerung - Die BWF-Stiftung garantiert dem Kunden bei Vertragsbeginn den Rückkauf des Goldes zu einem festen Preis, der höher ist als der gezahlte Kaufpreis. Dabei handelt es sich um eine Rückkaufsoption, die der Kunde in Anspruch nehmen kann aber nicht muss. (…) Der garantierte Rückkaufskurs wird durch das Sachdarlehen und den damit möglichen Zwischenhandel erwirtschaftet"."
Die Kläger haben auf Empfehlung des Beraters insgesamt 65.000 Euro bei der BWF-Stiftung investiert. Ein Verlustrisiko wollten sie auf gar keinen Fall eingehen. Ihnen wurde zugesichert, dass es kein Risiko gebe, sondern es sich um eine absolut sichere Anlage bei dem Gold der BWF-Stiftung handele. Die Wahrheit ist jetzt eine andere: Die BWF-Stiftung befindet sich mittlerweile in Insolvenz. Die Anleger müssen sich auf das Risiko eines Verlustes ihres Geldes einstellen, das sie bei der BWF-Stiftung eingesetzt haben.
Daher verlangen die Kläger von dem Berater Schadensersatz wegen Falschberatung gemäß § 280 BGB. Das Landgericht Lübeck hat erkannt, dass dieser Anspruch gegeben ist. Dazu hat das Gericht festgestellt, dass der der Berater in regresspflichtiger Weise seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat, indem er nicht anlagegerecht beraten hat. Zu einer solchen anlagegerechten Beratung gehört nämlich, dass der Berater das vom Kunden verfolgte Anlageziel ermittelt und eine auf die verfolgten Anlageziele zugeschnittene Anlage empfiehlt. Letzteres ist hier nicht geschehen. Denn nach dem Ergebnis der Anhörungen steht für das Gericht fest, dass die Kläger eine auf absolute Sicherheit gerichtete Anlagestrategie verfolgten. Dieser Strategie wird die empfohlene Anlageform aber nicht gerecht.
Die Anlage in das Gold der BWF-Stiftung ist keine sichere Anlageform, so das Landgericht Lübeck. Zwar stellt der Begriff der Sicherheit eine wertende Umschreibung dar, die nicht allgemein definiert werden kann. Regelmäßig und so auch hier beinhaltet der Begriff aber jedenfalls die Vorgabe, dass das eingezahlte Kapital erhalten bleiben solle (vgl. BGH, Urt. vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08). Bei einem auf Sicherheit ausgerichteten Anlageziel kann daher die Empfehlung einer Anlage mit Verlustrisiko schon für sich fehlerhaft sein (vgl. BGH, Urt. vom 11.12.2014 - III ZR 365/13). Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Anlageform nicht gerecht. Zwar gibt der Prospekt eine entsprechende Sicherheit vor, indem danach den Kunden durch die Rückkaufoption den vereinbarten Geldbetrag zugesichert und zudem eine Wertsteigerung garantiert wird. Allerdings ist nicht ersichtlich, woraus die Mittel zur Erfüllung dieser Garantie stammen (vgl. S-H OLG, Urteil vom 03.05.2018 - 5 U 151/17). Zwar wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die Volatilität des Goldmarkts durch die Eigenreserven der BWF-Stiftung ausgeglichen werden sollen. Dass dies auch bei einem fortdauernden Preisverfall möglich ist und woher diese Reserven stammen sollten, ist jedoch nicht ersichtlich. Dies wurde den Klägern jedoch so unstreitig nicht mitgeteilt, sondern es wurde allenfalls entsprechend den Angaben im Prospekt geäußert, dass bei einem fortdauernden Preisverfall von über 40 % möglicherweise die Garantien nicht eingehalten werden könnten und nur der ursprüngliche Kaufpreis zurückgezahlt werden könne. Zwar mag weiter über Schwankungen des Goldpreises gesprochen worden sein, aber auch nach den eigenen Angaben des Beklagten wurden stets die Rückkaufoption und die garantierten Wertsteigerungen in den Vordergrund gestellt, ohne dass Verlustmöglichkeiten erwähnt worden wären.
Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kläger hiernach von dem Beklagten so zustellen, als ob sie die streitgegenständliche Anlage nie erworben hätten. Entsprechend ist jeweils die investierte Anlagesumme von dem Beklagten zu ersetzen.
LG Lübeck, Urteil vom 18. Mai 2018, 3 O 279/16
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