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Bankkunden können sich gegen Negativzinsen wehren - Unzulässige Klauseln

02. März 2022 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Negativzinsen werden für immer mehr Bankkunden zur Realität. Laut einer Auswertung des Vergleichsportals Verivox vom 28.02.2022 verlangen inzwischen mehr als 400 Banken Negativzinsen. Ob sie dazu berechtigt sind, ist rechtlich allerdings umstritten. So hat bspw. das Landgericht Berlin entschieden, dass Klauseln zu Negativzinsen unzulässig sind.  
István Cocron
István Cocron

István Cocron ist Spezialist im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und...

Negativzinsen werden für immer mehr Bankkunden zur Realität. Laut einer Auswertung des Vergleichsportals Verivox vom 28.02.2022 verlangen inzwischen mehr als 400 Banken Negativzinsen. Ob sie dazu berechtigt sind, ist rechtlich allerdings umstritten. So hat bspw. das Landgericht Berlin entschieden, dass Klauseln zu Negativzinsen unzulässig sind.

 

Hintergrund für Negativzinsen ist die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank, die Negativzinsen auf die Einlagen der Banken verlangt. Diese Negativzinsen geben immer mehr Banken direkt an ihre Kunden weiter. Nach der Untersuchung von Verivox verlangen inzwischen mehr als 400 Banken solche Strafzinsen von ihren Privatkunden. Mit dabei sind neben Privatbanken auch Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparkassen. Tatsächlich könnte dies noch bei weitaus mehr Geldinstituten der Fall sein, da Verivox nur die online zugänglichen Preisverzeichnisse von rund 1.300 Kreditinstituten untersuchen kann. Zudem gibt es auch Banken, die von ihren Geschäftskunden Negativzinsen verlangen.

 

Darüber hinaus erheben einige Banken Negativzinsen praktisch durch die Hintertür, indem sie Gebühren für üblicherweise kostenlose Tagesgeldkonten verlangen.

 

Negativzinsen waren zunächst nur bei hohen Guthaben ab 100.000 Euro ein Thema. Doch auch das hat sich verändert und die Freibeträge sinken. Inzwischen verlangen laut Verivox mehr als 170 Banken Negativzinsen schon bei Guthaben ab 50.000 Euro oder weniger.

 

Fraglich ist jedoch, ob die Erhebung von Negativzinsen rechtlich überhaupt zulässig ist. Veröffentlichen Banken Negativzinsen in ihrem Preisaushang gelten diese zunächst für neu eröffnete Girokonten bzw. Tagesgeldkonten. Sollen auch bei Bestandskonten sog. Verwahrentgelte, sprich Strafzinsen, erhoben werden, ist eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden erforderlich. Das Landgericht Berlin stellt aber auch das in Frage. Mit verbraucherfreundlichem Urteil vom 28.10.2021 entschied das Gericht, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen dürfen (Az.: 16 O 43/21).

 

Konkret ging es um Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin. Diese sahen mit Wirkung ab August 2020 vor, dass für Einlagen ab 25.000 Euro bei Girokonten und 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten ein Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent im Jahr fällig wird. Das LG Berlin erklärte die Klausel für unzulässig. Weiter entschied es, dass alle zu Unrecht kassierten Beträge an die betroffenen Kunden zurückzuzahlen sind.

 

Das Argument der Bank, dass die aktuelle Niedrigzinsphase die Negativzinsen rechtfertige, hat das LG Berlin zurückgewiesen. Der Zinssatz für Einlagen könne zwar auf null sinken, jedoch nichts ins Negative. Der Verbraucher werde durch solch eine Klausel unangemessen benachteiligt, machte das Gericht deutlich.

 

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dabei war die Klage vor dem LG Berlin nur eine von mehreren.

 

„Das Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, dass Banken nicht so einfach Negativzinsen erheben können. Viele entsprechende Klauseln dürften ungültig sein und die betroffenen Sparer können ihr Geld zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de   Web: www.cllb.de

 

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