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Glücksspiel im Internet - Geld zurückholen

11. April 2019 | Sonstiges
Glücksspiel kann süchtig machen - und arm. Beim Online-Glücksspiel kann aber durchaus die Möglichkeit bestehen, sich die Verluste wieder zurückzuholen. Das zeigt auch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 21. Februar 2018 (Az.: 158 C 19107/17). Hier hatte das AG München eine Klage auf Ausgleich von Spieleinsätzen, die mittels einer Kreditkarte getätigt wurden,
István Cocron
István Cocron

István Cocron ist Spezialist im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und...

Glücksspiel kann süchtig machen - und arm. Beim Online-Glücksspiel kann aber durchaus die Möglichkeit bestehen, sich die Verluste wieder zurückzuholen. Das zeigt auch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 21. Februar 2018 (Az.: 158 C 19107/17). Hier hatte das AG München eine Klage auf Ausgleich von Spieleinsätzen, die mittels einer Kreditkarte getätigt wurden, abgewiesen.

In dem Fall hatte der Beklagte sich an Glücksspielen bei einem Internet-Casino beteiligt und seine Einsätze mittels Kreditkarte getätigt. Der Ausgleich für seine Spieleinsätze erfolgte per Lastschrift. Einem Teil der Lastschriften hatte der Beklagte widersprochen. Die Bank trat die Forderungen schließlich an ein Inkasso-Unternehmen ab. Dessen Klage auf Zahlung wies das AG München jedoch zurück. Da das Unternehmen keine Berufung einlegte, ist das Urteil rechtskräftig. Eine ähnliche Entscheidung hat auch das Amtsgericht Leverkusen mit Urteil vom 19. Februar 2019 getroffen (Az.: 26 C 346/18).

"Auf den ersten Blick mag es überraschend sein, dass der Beklagte nicht zur Zahlung seiner Spieleinsätze gegenüber der Bank verpflichtet werden kann. Auf den zweiten Blick ist das allerdings nur konsequent. Auch wenn Banken bei der Kreditkartenzahlung keine besonderen Kontrollpflichten haben, gibt es nach der Rechtsprechung des BGH davon eine Ausnahme. Demnach muss die Bank die Kreditkartenzahlung verweigern, wenn für sie ersichtlich ist, dass ein Anbieter von Online-Glücksspielen sie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt", erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Denn für Banken ist es durch den  Merchant Memory Code (MCC) durchaus ersichtlich, welche Branche die Einlösung der Verbindlichkeit des Kreditkarteninhabers verlangt. Auch für Glücksspiel gibt es einen solchen Code. Daher führte das AG München in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Bank anhand des Codes hätte erkennen können, dass es sich bei den Transaktionen um Glücksspieleinsätze handelt und auch, ob ein legaler oder illegaler Anbieter hinter dem Glücksspiel steckt. Dafür spricht eine weitere Besonderheit, denn die Bank verlangte für Umsätze beim Glücksspiel eine gesonderte Gebühr.

Da die Bank ihre eigene Pflicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber dem Glücksspielanbieter verletzt hat, konnte sie im Endeffekt auch nicht ihre Forderung gegenüber dem Karteninhaber durchsetzen.

Online-Glücksspiele sind in Deutschland zu großen Teilen illegal. Nur wer über eine entsprechende Lizenz verfügt, darf Glücksspiele im Internet anbieten. Dies ist ebenso im Glücksspielstaatsvertrag geregelt wie das Verbot von Zahlungen bei illegalem Glücksspiel. Dagegen kann allerdings auch stehen, dass die Anbieter über eine europäische Lizenz verfügen und dadurch Glücksspiel anbieten dürfen. Das ist allerdings bei vielen Anbietern nicht der Fall.

"Daher stehen auch die Banken weiterhin in der Pflicht, Zahlungen zu verweigern, wenn sie erkennen können, dass sie im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel stehen. Bei Pflichtverletzungen besteht die Möglichkeit, dass sich die Karteninhaber das Geld von der Bank zurückholen", so Rechtsanwalt Cocron.  Darüber hinaus kann es auch Gründe geben, die dazu berechtigen das Geld von dem Spieleanbieter zurückzuverlangen. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine krankhafte Spielsucht vorliegt oder Minderjährige ohne Erlaubnis ihrer Eltern gezockt haben.

 

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de

 

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