CLLB Rechtsanwälte hat 29.300 Euro für einen Glücksspieler zurückgeholt. Das Landgericht München entschied mit Urteil vom 23. März 2023, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos dem Spieler seinen Verlust erstatten muss, weil sie die Online-Glücksspiele in Deutschland nicht hätte anbieten dürfen und daher keinen Anspruch auf das Geld habe.
CLLB Rechtsanwälte hat zum wiederholten Mal verloren geglaubtes Geld von einem Online-Casino zurückgeholt. Hintergrund ist, dass Glücksspiele im Internet in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten waren. Da die Anbieter der Online-Glücksspiele gegen dieses Verbot verstoßen haben, sind die abgeschlossenen Spielverträge nichtig. „Folge ist, dass die Spieler ihren Verlust zurückfordern können“, so Rechtsanwalt István Cocron.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Spieler von seiner Wohnung in München aus, über eine deutschsprachige Webseite der beklagten Betreiberin des Online-Casinos zwischen Mai 2015 und Juli 2021 an Online-Glücksspielen teilgenommen und unterm Strich rund 29.300 Euro verloren. Dabei war er davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal war. Tatsächlich verfügte sie aber nicht über die erforderliche Lizenz, um Online-Glücksspiele in Deutschland anbieten zu dürfen. „Daher haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung des erlittenen Verlustes von der Anbieterin der Online-Glücksspiele verlangt“, so Rechtsanwalt Cocron.
Die Klage hatte am Landgericht München Erfolg. Das Gericht machte deutlich, dass laut § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten war. Gegen dieses Verbot habe die beklagte Betreiberin des Online-Casinos verstoßen. Folge sei, dass der abgeschlossene Spielvertrag gemäß § 134 BGB nichtig und die Spieleinsätze somit ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Beklagte habe daher keinen Anspruch auf das Geld und müsse dem Kläger seinen Verlust vollständig ersetzen, urteilte das LG München.
Sinn und Zweck des Verbots von Online-Glücksspielen seien der Gesundheitsschutz bzw. die Suchtprävention gewesen. Dieses Ziel würde aber verfehlt, wenn die abgeschlossenen Spielverträge als rechtswirksam angesehen werden, führte das Gericht aus.
Zudem sei nach § 4 Abs. 4 Glücksspielvertrag nur das Veranstalten und Vermitteln von Online-Glücksspielen verboten gewesen. Das Verbot richte sich somit nur gegen die Betreiber der Online-Casinos und nicht gegen die Spieler. Dem Kläger sei daher kein Verstoß vorzuwerfen, machte das LG München deutlich. Außerdem seien die Rückforderungsansprüche auch nicht verjährt, da der Kläger erst 2021 von der Illegalität des Online-Glücksspiels Kenntnis erlangt habe, so das Gericht weiter.
„Das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und nach wie vor ist eine gültige Lizenz für das Angebot von Glücksspielen in Deutschland erforderlich. Spieler haben daher gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Cocron.
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Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de