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Online-Casino muss rund 12.800 Euro zurückzahlen

19. Oktober 2022 | Glückspielverluste
Im Online-Casino hatte ein Spieler kein Glück. Bei Automatenspielen, sog. Slots, verlor er rund 12.800 Euro. Jetzt hat sich das Blatt für ihn gewendet. Das Landgericht Freiburg entschied mit Urteil vom 13. Oktober 2022, dass die Betreiberin des Online-Casinos den Verlust ersetzen muss, da sie nicht über die notwendige Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland verfügte (Az.:
István Cocron
István Cocron

István Cocron ist Spezialist im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und...

Im Online-Casino hatte ein Spieler kein Glück. Bei Automatenspielen, sog. Slots, verlor er rund 12.800 Euro. Jetzt hat sich das Blatt für ihn gewendet. Das Landgericht Freiburg entschied mit Urteil vom 13. Oktober 2022, dass die Betreiberin des Online-Casinos den Verlust ersetzen muss, da sie nicht über die notwendige Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland verfügte (Az.: 5 O 437/21).

In Deutschland galt bis zum 1. Juli 2021 ein weitreichendes Verbot für Glücksspiele im Internet. Trotz dieses Verbots machten viele Anbieter ihre Online-Casinos über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, sind die abgeschlossenen Spielverträge nichtig und die Spieler können die Erstattung ihrer Verluste verlangen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, der schon für zahlreiche Spieler Geld von Online-Casinos zurückgeholt hat.

In dem Fall vor dem LG Freiburg hatte der Spieler über eine deutschsprachige Webseite zwischen Februar 2019 und Juli 2020 an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 12.800 Euro verloren. Die Betreiberin des Online-Casinos verfügte über eine Glücksspiellizenz in Malta, jedoch nicht in Deutschland. Der Kläger verlangte daher seinen Verlust zurück.

Seine Klage hatte Erfolg. Das LG Freiburg entschied, dass er Anspruch auf die vollständige Erstattung seiner Verluste habe. Zur Begründung führte es aus, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos mit ihrem Angebot gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Denn gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten. Da die Beklagte dieses Verbot missachtet habe, seien die abgeschlossenen Spielverträge nichtig, so dass die Einzahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Die Beklagte müsse dem Kläger daher seinen Verlust ersetzen.

Auch wenn der Kläger durch seine Teilnahme an den Online-Glücksspielen selbst gegen das Verbot verstoßen habe, ändere dies nichts an seinem Rückzahlungsanspruch, so das LG Freiburg. Der Kläger habe angegeben, von dem Verbot keine Kenntnis gehabt zu haben. Die Beklagte habe nicht das Gegenteil dargelegt. Zudem argumentiere die Beklagte widersprüchlich, da sie sich einerseits auf die Legalität ihrer Online-Glücksspiele berufe und andererseits dem Kläger vorwerfe, trotz des Verbots an den Glücksspielen teilgenommen zu haben, führte das Gericht aus.

Außerdem diene das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag primär dem Schutz des Spielers vor Spielsucht, indem das Glücksspiel im Internet zurückgedrängt wird. Dieser Schutzzweck könne jedoch nicht erreicht werden, wenn die Anbieter der illegalen Glücksspiele das Geld behalten dürften, so das LG Freiburg.

Zum 1. Juli 2021 wurden die Regelungen für Online-Glücksspiele in Deutschland zwar gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist eine entsprechende Lizenz für das Glücksspielangebot in Deutschland erforderlich. „Daher bestehen nach wie vor gute Chancen, Verluste von den Online-Casinos zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.

Mehr Informationen: https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/

Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de   Web: www.cllb.de

 

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