Sie befinden sich hier:
Startseite Kanzleien CLLB Rechtsanwälte Beiträge Online-Casino muss Spieler Verlust ersetzen - Keine Verjährung

Online-Casino muss Spieler Verlust ersetzen - Keine Verjährung

14. Dezember 2022 | Glückspielverluste
Die beklagte Betreiberin eines Online-Casinos muss einem Spieler seinen Verlust in Höhe von rund 42.400 Euro ersetzen. Das hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 8. Dezember 2022 entschieden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte mit ihrem Angebot öffentlicher Glücksspiele im Internet gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Zudem machte das LG
István Cocron
István Cocron

István Cocron ist Spezialist im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und...

Die beklagte Betreiberin eines Online-Casinos muss einem Spieler seinen Verlust in Höhe von rund 42.400 Euro ersetzen. Das hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 8. Dezember 2022 entschieden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte mit ihrem Angebot öffentlicher Glücksspiele im Internet gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Zudem machte das LG Verden deutlich, dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt sei, auch wenn er zwischen 2014 und 2018 an den Online-Glücksspielen teilgenommen und das Geld verloren hatte.

Obwohl in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 ein umfassendes Verbot für öffentliche Glücksspiele im Internet bestand, haben die Betreiber ihre Online-Casinos über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich gemacht. „Damit haben sie allerdings gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die Konsequenz ist, dass die Spielverträge nichtig sind und die Spieler ihren Verlust zurückfordern können. Wie das Urteil des Landgerichts Verden zeigt, sind die Ansprüche in der Regel auch dann noch nicht verjährt, wenn die Teilnahme an den Online-Glücksspielen schon einige Jahre zurückliegt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, der schon für zahlreiche Spieler Geld von den Online-Casinos zurückgeholt hat.

In dem Fall vor dem LG Verden hatte der Kläger zwischen 2014 und 2018 über die Webseite der beklagten Betreiberin des Online-Casinos an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 42.400 Euro verloren. Diesen Verlust forderte er nun zurück.

Die Beklagte meinte, dass zumindest die Rückzahlungsansprüche für die Spielverluste in den Jahren bis 2017 bereits verjährt seien. Mit dieser Argumentation kam sie jedoch nicht durch. Das LG Verden entschied, dass der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seines Verlusts habe. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten gewesen. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen. Die abgeschlossenen Spielverträge seien daher nichtig, so dass die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf die Spieleinsätze habe und daher den Verlust erstatten müsse, so das LG Verden.

Dem Argument der Verjährung erteilte das Gericht eine deutliche Absage. Die dreijährige Verjährungsfrist setzt am Ende des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher davon Kenntnis erlangt hat und endet drei Jahre später. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist sei die Kenntnis des Verbrauchers, machte das LG Verden deutlich. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger erst 2021 erfahren habe, dass die Online-Glücksspiele der Beklagten in Deutschland verboten waren und er seinen Verlust zurückfordern kann. Etwas anderes habe die beweispflichtige Beklagte nicht dargelegt. Es sei daher noch keine Verjährung eingetreten.

„Wie das Urteil des LG Verden zeigt, zieht das Argument der Verjährung nicht. Spieler haben daher gute Chancen, Geld von den Online-Casinos zurückzuholen, auch wenn der Verlust schon einige Jahre zurückliegt“, so Rechtsanwalt Cocron.

Mehr Informationen: https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de   Web: www.cllb.de

 

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Weitere Beiträge der Kanzlei...