Sie befinden sich hier:
Startseite Kanzleien CLLB Rechtsanwälte Beiträge Online Glücksspiel - Spieler erhält Verlust in Höhe von 27.000 Euro zurück

Online Glücksspiel - Spieler erhält Verlust in Höhe von 27.000 Euro zurück

22. November 2022 | Glückspielverluste
Rund 27.000 Euro hatte ein Spieler bei Online-Glücksspielen verloren. CLLB Rechtsanwälte hat das Geld nun für ihr zurückgeholt. Das Landgericht Bonn entschied mit Urteil vom 31. Oktober 2022, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und daher keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe.
István Cocron
István Cocron

István Cocron ist Spezialist im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und...

Rund 27.000 Euro hatte ein Spieler bei Online-Glücksspielen verloren. CLLB Rechtsanwälte hat das Geld nun für ihr zurückgeholt. Das Landgericht Bonn entschied mit Urteil vom 31. Oktober 2022, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und daher keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe.

Für öffentliche Glücksspiele im Internet galt in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 ein weitreichendes Verbot. Dennoch haben die Anbieter der Online-Glücksspiele ihre Online-Casinos auch für Spieler aus Deutschland über deutschsprachige Webseiten leicht zugänglich gemacht. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, sind die abgeschlossenen Spielverträge jedoch nichtig, so dass die Spieler die Rückzahlung ihrer Verluste verlangen können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, der schon für zahlreiche Spieler verloren geglaubtes Geld von Online-Casinos zurückgeholt hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger über eine deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei zwischen Juli 2019 und Juli 2020 rund 27.000 Euro verloren. Über eine in Deutschland gültige Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen verfügte die Beklagte nicht. Seit Oktober 2020 bietet sie keine Online-Casino-Spiele mehr an. „Da die Betreiberin des Online-Casinos die Glücksspiele in Deutschland nicht hätte anbieten dürfen, haben wir auf die Rückzahlung des Verlusts geklagt“, so Rechtsanwalt Cocron.

Die Klage war erfolgreich. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen. Da die abgeschlossenen Spielverträge daher nichtig seien, habe die Beklagte die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erlangt und müsse den Verlust deshalb vollständig erstatten, urteilte das LG Bonn.

Ziel des Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertrag  sei gewesen, die Spieler u.a. vor Spielsucht oder manipulationsanfälligen Glücksspielen zu schützen. Dieses Ziel würde aber konterkariert, wenn die Anbieter der illegalen Glücksspiele das Geld auch noch behalten dürften, machte das Gericht deutlich.

Dem Rückforderungsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Kläger an den verbotenen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich dem Verbot leichtfertig verschlossen habe und auch die Beklagte habe nichts anderes dargelegt, führte das LG Bonn aus.

„Zum 1. Juli 2021 wurden die Regeln für das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland zwar gelockert. Doch das gilt nicht rückwirkend und außerdem ist für das Angebot nach wie vor eine in Deutschland gültige Lizenz zwingend erforderlich. Daher haben viele Spieler nach wie vor gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.

Mehr Informationen: https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de   Web: www.cllb.de

 

 

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Weitere Beiträge der Kanzlei...