Als der Bitcoin und andere Kryptowährungen boomten, sind viele Anleger auf den Zug aufgesprungen, um von dem Höhenflug zu profitieren. Die Gewinne unterliegen allerdings nicht wie beim Aktienhandel der Abgeltungssteuer von derzeit pauschal 25 %, sondern der persönlichen Einkommensteuer von bis zu 48 % nebst Solidaritätszuschlag. Allerdings ist es keinesfalls sicher, dass der Handel mit Kryptowährungen auch innerhalb eines Jahres ohne Umtausch in reales Geld (FIAT) steuerpflichtig ist.
Das Bundesfinanzministerium hat den Handel mit Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft. Steuerrechtlich wurden virtuelle Währungen dadurch mit „anderen Wirtschaftsgütern“ gleichgestellt. Private Veräußerungen unterliegen somit der Einkommensteuer. Allerdings ist es fraglich, ob Bitcoin & Co. tatsächlich als Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechts einzustufen sind.
Im Steuerrecht gibt es keine eindeutige Definition für ein Wirtschaftsgut.
Es gibt aber verschiedene Kriterien, die für eine Einstufung als Wirtschaftsgut wichtig sind. So muss ein Wirtschaftsgut einen eigenen Wert besitzen und es muss sich um Gegenstände, immaterielle Rechte oder Tiere handeln. Darüber hinaus muss es einen werthalthaltigen Vorteil für den Betrieb haben. Wirtschaftsgüter sollten eine Nutzung über mehrere Jahre erbringen und eine objektiv ins Gewicht fallende werthaltige Position darstellen. Dadurch erlangen sie einen Wert für andere und müssen auch übertragbar sein.
„Diese Kriterien lassen sich auf Kryptowährungen nicht so ohne weiteres anwenden“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Denn der Bundesfinanzhof legt in seiner Rechtsprechung eine vorwiegend wirtschaftliche Betrachtungsweise an den Tag. Dadurch erlangt der Aspekt, ob für einen möglichen Käufer ein Wirtschaftsgut vorliegt, eine große Bedeutung. Der gewissenhafte Kaufmann würde in der Regel realen gesetzlichen Zahlungsmitteln den Vorrang geben, da Kryptowährungen großen Risiken, z. B. in Form massiver Kursverluste ausgesetzt sind. Kryptowährungen haben nur durch den Handel als solchen einen Wert, d. h., es muss jemand bereit sein, real existierende Waren oder Dienstleistungen gegen virtuelle Währungen einzutauschen. Einen eigenen Wert besitzt eine Kryptowährung hingegen nicht. Gesetzliche Zahlungsmittel haben für einen Betrieb daher einen weitaus größeren Wert. „Durch den Erwerb von Kryptowährungen erhält der Betrieb also keinen Vorteil, wie er für die Einstufung als Wirtschaftsgut wichtig wäre, sondern eher einen Nachteil“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.
Aufgrund der ganz erheblichen Kursschwankungen kann bei Kryptowährungen auch nicht von einer objektiv werthaltigen Position gesprochen werden, da die Kurse innerhalb eines Tages, einer Stunde oder sogar zur selben Uhrzeit im offiziellen Handel ganz erheblich schwanken. Es besteht ein Totalverlustrisiko, das der gewissenhafte Kaufmann in der Regel nicht eingehen würde.
Unterm Strich spricht einiges dafür, dass Kryptowährungen keine Wirtschaftsgüter im Sinne der Rechtsprechung des BFH sind. Ihnen fehlt die zweifelsfreie Existenz eines Vermögensgegenstands. Das hätte wiederum zur Folge, dass auch keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist möglich wäre. „Dadurch entstünde steuerlicher Spielraum. Steuerbescheide sollten in dieser Hinsicht geprüft werden“, so Rechtsanwalt Cocron.
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