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Thermofenster - Schadenersatz für Audi A6 im Abgasskandal

28. Juli 2023 | rund ums Auto
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen (Az.: VIa ZR 335/21 u.a.). Durch diese höchstrichterliche Rechtsprechung lassen sich nun auch Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster besser durchsetzen, wie ein Urteil des Landgerichts Amberg
Dr. Henning Leitz
Dr. Henning Leitz

Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz ist seit seiner Zulassung im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Er vertritt...

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen (Az.: VIa ZR 335/21 u.a.). Durch diese höchstrichterliche Rechtsprechung lassen sich nun auch Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster besser durchsetzen, wie ein Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. Juli 2023 zeigt. Das Gericht hat entschieden, dass Audi einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte Schadenersatz leisten muss, weil in seinem Audi A6 3.0 TDI eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verbaut ist.

Der Kläger hatte im August 2020 einen Audi A6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz kommt. Das bedeutet, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet. Bei steigenden oder sinkenden Außentemperaturen wird die Abgasrückführung reduziert, was einen Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes zur Folge hat. „Der EuGH hat deutlich gemacht, dass Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sind, wenn dadurch schon bei im Jahresdurchschnitt üblichen Temperaturen die Abgasreinigung reduziert wird. Das ist beim Audi A6 unseres Mandanten der Fall“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

 

LG Amberg folgt Rechtsprechung des BGH

 

Auch wenn es sich bei einem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, waren Schadenersatzansprüche nur schwer durchzusetzen, weil es den Gerichten beim Thermofester an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Autohersteller fehlte. Diese muss nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 nicht mehr nachgewiesen werden, da schon Fahrlässigkeit der Autohersteller für Schadenersatzansprüche ausreicht.

Dieser Rechtsprechung des BGH folgte das Landgericht Amberg. Der Kläger habe das Vorhandensein eines Thermofensters durch Bezugnahme auf Messergebnisse vergleichbarer Motoren hinreichend dargelegt. Audi habe dies nur pauschal bestritten und keine konkreten Angaben gemacht. Das sei nicht ausreichend, um die Annahme eines fahrlässigen Verschuldens aus dem Weg zu räumen, so das Gericht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA).

 

Audi kann sich nicht auf Verbotsirrtum berufen

 

Zudem könne Audi sich auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Denn Audi habe weder dargelegt, dass die Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung sorgfältig geprüft wurde, noch erklärt, warum nicht davon auszugehen war, dass ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet wird. Im Ergebnis habe Audi eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit suggeriert, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit habe Audi zumindest fahrlässig gehandelt und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, stellte das LG Amberg fest. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, sondern Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 BGB.

 

Kläger kann Auto behalten und bekommt 10 Prozent des Kaufpreises zurück

 

Dabei wird der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, sondern der Kläger erhält den Betrag, um den er das Auto aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung zu teuer gekauft hat, zurück „Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises und der Kläger kann das Auto behalten“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Das LG Amberg legte den Differenzschaden hier mit 10 Prozent des Kaufpreises fest. Da der Kläger den Audi A6 gebraucht zum Preis von 39.500 Euro gekauft hatte, beträgt sein Schadenersatzanspruch 3.950 Euro und er kann das Fahrzeug behalten. Rechtsanwalt Dr. Leitz: „Eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer ist vom Schadenersatz nicht abzuziehen. Das wäre nur der Fall, wenn der Restwert des Fahrzeugs zusammen mit den Nutzungsvorteilen den Kaufpreis übersteigen würde.“

„Die Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung und Schadenersatzansprüche lassen sich nun auch bei Fahrlässigkeit durchsetzen. Davon können etliche Dieselfahrer profitieren, besonders bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster. Grundsätzlich können aber auch noch Schadenersatzansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

 

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: leitz@cllb.de Web: www.cllb.de

 

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