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Startseite Kanzleien Kanzlei Casar Preller Beiträge BGH zum Widerspruch einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Auch eine fondsgebundene Lebensversicherung kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Das geht aus einem Urteil des BGH vom 12. September 2018 hervor (Az.: IV ZR 17/17).

Der Widerspruch einer Lebensversicherung ist für den Versicherungsnehmer in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung der Police. "Das liegt u.a. daran, dass der Versicherer Abschluss- und Verwaltungskosten bei einem erfolgreichen Widerspruch nicht auf den Verbraucher abwälzen kann, so dass dieser seine geleisteten Prämien fast vollständig zurückerhält", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Möglich ist der Widerspruch häufig bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Vereinfacht ausgedrückt, erhielt der Versicherungsnehmer dabei alle notwendigen Vertragsunterlagen und die Widerspruchsbelehrung erst nach der Vertragsunterschrift. Das hat zur Folge, dass der Verbraucher in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. Dadurch wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und die Police lässt sich auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen. Das gilt auch für fondsgebundene Lebensversicherungen.

In dem Fall vor dem BGH hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen und einen Einmalbetrag in Höhe von 100.000 Euro eingezahlt. Die Lebensversicherung entwickelte sich mehr als enttäuschend, so dass die Frau 2014 den Widerspruch erklärte und ihr Geld zurückverlangte. Der Depotwert ihrer Lebensversicherung war zu diesem Zeitpunkt auf ca. 37.000 Euro gesunken. Durch alle drei Instanzen war unstrittig, dass die Frau unzureichend über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde und der Widerspruch daher wirksam erfolgt sei.

Strittig blieb allerdings, wie hoch der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist. Der BGH entschied, dass der Versicherer die Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von rund 10.000 Euro nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen kann. Auch einen sog. Risikoanteil in Höhe von 38 Euro muss der Versicherer erstatten. Das Risiko der Entwicklung der Fonds, in die die Lebensversicherung investiert hat, trage allerdings der Versicherungsnehmer. Dieser muss die Verluste selbst tragen. Unterm Strich erhält die Klägerin daher rund 47.000 Euro von der Versicherung zurück.

"Auch wenn die Klägerin mit ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung erhebliche Verluste erlitten hat, sind diese durch den Widerspruch doch deutlich geringer ausgefallen als bei einer Kündigung. Denn der BGH hat klargestellt, dass der Versicherer die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht einbehalten kann, sondern nur die Fondsverluste abziehen darf. Das führt dazu, dass die Klägerin immerhin noch rund 10.000 Euro mehr als ihren restlichen Depotwert erhält", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/versicherungsrecht/

 

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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