Anleger gewährten den Gesellschaften te Solar Sprint II und te Solar Sprint III Nachranddarlehen und hofften auf entsprechende Rendite. Nun müssen sie befürchten, dass die Zinszahlungen und Rückzahlungen ausbleiben. Denn die Gesellschaften müssen auf Anordnung der BaFin abgewickelt werden.
Mit Bescheid vom 25.11.2021 hat die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin den Gesellschaften te Solar Sprint II und III die Einstellung und Abwicklung ihres unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Laut Mitteilung der BaFin vom 10.12.2021 haben die Gesellschaften auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen. Damit hätten sie das Einlagengeschäft betrieben, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis dafür zu sein. Konsequenz aus der Abwicklungsanordnung ist, dass die Gesellschaften die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen müssen.
Nachrangklausel offenbar unwirksam
Hintergrund der Abwicklungsanordnung der BaFin dürfe sein, dass sie die vereinbarte Nachrangklausel in den Darlehensverträgen für unwirksam hält. Aus diesem Grund hatte sie auch schon für andere Gesellschaften der UDI-Gruppe die Abwicklung angeordnet. Mit der unverzüglichen Rückzahlung der Gelder an die Anleger können die Gesellschaften überfordert sein. So befinden sich die Gesellschaften UDI Energie Festzins III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und UDI Energie Mix Festzins inzwischen im Insolvenzverfahren.
Ob die te Solar Sprint II und III einen ähnlichen Weg gehen müssen oder die Rückzahlungen stemmen können, ist offen. „Eine Insolvenz der Gesellschaften kann nicht ausgeschlossen werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Ein kleiner Lichtblick für die Anleger ist allerdings, dass die vereinbarte Nachrangklausel offenbar unwirksam ist. Das hat für die Anleger den Vorteil, dass ihre Forderungen nicht nachrangig behandelt werden, sollte es zu einem Insolvenzverfahren kommen. Doch auch wenn ihre Forderungen gleichrangig behandelt werden, müssen die Anleger immer noch mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.
Schadenersatzansprüche der Anleger
Um dies zu kompensieren, können die Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen. „Ansprüche können zum Beispiel gegen die Anlageberater und -vermittler bestehen, wenn diese die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Schadenersatzansprüche können auch gegen die Verantwortlichen der Gesellschaften wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz entstanden sein.