Für die Schadensersatzansprüche der VW-Aktionäre im Abgasskandal ist es maßgeblich, ob der Konzern sie zu spät über die Manipulationen und die Klage in den USA informiert und damit gegen seine Ad-hoc-Pflichten verstoßen hat. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, liegt der Staatsanwaltschaft Braunschweig nun ein brisantes Schriftstück vor. Dieses belegt offenbar, dass der Vorstand schon am 14. September 2015 informiert gewesen war, dass in den USA kurzfristig mit einer Klage zu rechnen sei.
Am 18. September 2015 wurde der Abgasskandal in den USA publik. Die VW-Aktie verlor darauf hin erheblich an Wert. Volkswagen informierte seine Aktionäre erst am 22. September 2015. Es gibt nicht zum ersten Mal Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Vorstand schon früher von den Abgasmanipulationen Kenntnis hatte. Allerdings liegt nun ein Schriftstück vor, dass der damalige VW-Chef Winterkorn erhalten und gelesen haben soll. Dies könnte ein entscheidender Punkt bei den Schadensersatzklagen der Aktionäre werden.
In dem kurzen Schriftstück soll ein langjähriger VW-Manager den Vorstand vor einer Klage in den USA gewarnt haben. Auch wenn VW gegenüber den US-Behörden die Verwendung einer unzulässige Software (Defeat Device) Anfang September eingeräumt habe, habe dies bei den Behörden keinen Eindruck mehr hinterlassen. Mit einer Klage und entsprechenden Schlagzeilen sei zu rechnen, soll der Manager in seinem Schreiben gewarnt haben und schlug eine offensive Kommunikation und die Information der Aktionäre vor. Dies blieb aber aus. Das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG soll im September beginnen. Hier wird die Frage geklärt werden, ob der Konzern seine Aktionäre zu spät informiert und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht hat.
"Durch den Abgasskandal wurden nicht nur die Aktionäre, sondern auch die Käufer der manipulierten Fahrzeuge geschädigt. Ihre Ansprüche werden allerdings nicht in einem Musterverfahren geklärt, sondern müssen im Einzelfall geltend gemacht werden", erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Inzwischen haben eine ganze Reihe von Gerichten entschieden, dass die Verbraucher sittenwidrig getäuscht wurden und Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags haben. Rechtsanwalt Cäsar-Preller sieht sowohl für die Aktionäre als auch für die Verbraucher gute Chancen, ihre Ansprüche durchsetzen zu können. Die geschädigten Käufer sollten allerdings die Verjährungsfrist im Auge behalten, da ihre Ansprüche zum 31.12.2018 verjähren.
Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/
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