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Erster Fall: Hausratversichrung tritt für Schaden nach Schließfachraub ein

18. März 2026

Rechtsanwalt Ralf Buerger und Rechtsanwalt Christian Dreier haben erfolgreich die Zahlung i.H.v. 20.000,00 € gegenüber einer Hausratversicherung zu Gunsten eines Geschädigten/Mandanten im Zusammenhang mit dem Schließfacheinbruch bei der Sparkasse in Gelsenkirchen-Buer durchgesetzt. Das ist der erste Fall, der nach dem Sparkasseneinbruch zum Abschluss gebracht werden konnte.

Rechtsanwalt Ralf Buerger und Rechtsanwalt Christian Dreier haben erfolgreich die Zahlung i.H.v. 20.000,00 € gegenüber einer Hausratversicherung zu Gunsten eines Geschädigten/Mandanten im Zusammenhang mit dem Schließfacheinbruch bei der Sparkasse in Gelsenkirchen-Buer durchgesetzt. Das ist der erste Fall, der nach dem Sparkasseneinbruch zum Abschluss gebracht werden konnte.

Ende Dezember 2025 wurden in der Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen-Buer rund 3.200 Schließfächer gewaltsam geöffnet. Der Gesamtschaden wird auf ca. 30 Mio. € geschätzt. Die bankseitige Versicherung der Sparkasse deckt maximal 10.300 € je Schließfach. Für darüber hinausgehende Werte sind Kunden u.a. auf eigene Versicherungslösungen angewiesen.

Viele Hausratversicherungen enthalten eine sog. Außenversicherung, die vorübergehend außerhalb der Wohnung gelagerte Gegenstände – einschließlich Bankschließfachinhalte – bei Einbruchdiebstahl mitversichert. Die Leistung tritt dabei grundsätzlich subsidiär ein, d. h. erst nach Ausschöpfung der bankseitigen Deckung. Allerdings ist es möglich, dass betroffene Opfer selbst aus beiden Versicherungsleistungen ihren Schaden nicht decken können.

Parallel zur Versicherungsleistung können Kunden Schadensersatzansprüche gegen die Sparkasse nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB geltend machen, wenn eine schuldhafte Verletzung der Sicherungspflichten nachgewiesen wird. Das LG Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine AGB-Haftungsbegrenzung auf 40.000 € unwirksam ist und die Bank den vollen Schaden (ca. 68.000 €) zu ersetzen.

Rechtsanwalt Buerger, wie sein Kollege Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "Die Hausratversicherung kann im Fall Gelsenkirchen eine wichtige Deckungslücke schließen – aber nur, wenn die Außenversicherungsklausel vertraglich vereinbart ist, die jeweiligen Wertgrenzen eingehalten werden und der Schließfachinhalt durch Belege, Fotos oder Gutachten lückenlos nachgewiesen werden kann. Kunden mit Schäden über 10.300 € sollten beide Wege – Versicherungsleistung und Bankenhaftung – parallel verfolgen und dabei anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen."

Die beiden Fachanwälte  stehen als Ansprechpartner unter Tel.: 02331 961 600 zur Verfügung.

Anfragen per Mail bitte an die mail@ra-ralf-buerger.de

Weitere Informationen finden Sie unter: www.anwalt4you.net