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Kehrwoche und Gehwegpflichten in Stuttgart: Was Eigentümer und Hausverwaltungen wissen sollten

09. September 2026

Wenn im Treppenhaus der Besen fehlt, der Gehweg vor dem Haus vereist bleibt oder niemand weiß, wer die Mülltonnennische kehrt, geht es selten nur um Ordnung. Für Eigentümer und Hausverwaltungen steckt dahinter eine juristische Frage: Welche Pflicht ist überhaupt wo geregelt – und was passiert, wenn niemand sie eindeutig übernimmt?

Infos zu Kehrpflichten Gehwegreinigung in Stuttgart

Die kurze Antwort: In Stuttgart treffen in bezug auf die gehwegreinigung drei unterschiedliche Pflichten aufeinander, die im Alltag regelmäßig verwechselt werden. Die private Kehrwoche ist Sache der Hausgemeinschaft und ihrer Verträge, während Gehwegreinigung sowie die Räum- und Streupflicht im Winter öffentlich-rechtliche Pflichten sind, die grundsätzlich die Straßenanlieger treffen. Wer diese Pflichten sauber auseinanderhält und die Zuständigkeiten schriftlich festhält, vermeidet Streit in der Hausgemeinschaft und ungeklärte Verantwortlichkeiten im Schadensfall.

Bild von Сергей Мельничук auf Pexels

Warum unklare Zuständigkeiten bei der Kehrwoche zum Streitthema werden

Die Kehrwoche gilt in Baden-Württemberg als liebgewonnene Tradition, doch in der Praxis ist sie vor allem eines: ein Organisationsthema. Sobald mehrere Parteien ein Haus nutzen, entstehen Reibungspunkte: Ein Mieter ist im Urlaub, eine Eigentümerin wohnt nicht am Ort, der Turnus gerät durcheinander oder Flächen wie der Müllplatz tauchen in keinem Plan auf. Eskaliert wird der Streit oft erst, wenn etwas passiert – etwa wenn ein Passant auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt. Dann stellt sich rückblickend die Frage, wer verantwortlich war. Eigentümer und Verwaltungen tun deshalb gut daran, Reinigungs- und Winterpflichten nicht als Detailfrage abzutun, sondern als festen Bestandteil der Objektorganisation zu behandeln.

Drei Pflichten, die in Stuttgart oft verwechselt werden

Die erste Pflicht betrifft die öffentliche Gehwegreinigung. In den satzungsgemäß festgelegten Reinigungszonen übernimmt die Stadt Stuttgart das Kehren der Gehwege selbst und erhebt dafür eine grundstücksbezogene Gehwegreinigungsgebühr; außerhalb dieser Bereiche bleibt die Reinigung Aufgabe der Straßenanlieger. Ob eine Straße zur öffentlichen Gehwegreinigung gehört, lässt sich im offiziellen Verzeichnis der Straßen, bei denen die Gehwegreinigung von der Stadt vorgenommen wird, prüfen. 

Die zweite Pflicht ist die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eisglätte, umgangssprachlich oft Winterdienst genannt. In Stuttgart regelt sie die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege auf Grundlage des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Demnach obliegt es den Straßenanliegern – also Eigentümern und Besitzern wie Mietern oder Pächtern –, die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen, bei Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Für bestimmte Flächen schreibt die Satzung eine Räumbreite von mindestens 1,50 Metern sowie feste Uhrzeiten für Werktage und für Sonn- und Feiertage vor. Diese Angaben sind Stuttgart-spezifisch und nicht ohne Weiteres auf andere Kommunen übertragbar.

Die dritte Pflicht ist die private Kehrwoche, also die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Bereiche wie Treppenhaus, Hauseingang, Keller oder Hof. Anders als bei den öffentlichen Gehwegen gibt es hierfür bundesweit keine gesetzliche Vorschrift mit festen Intervallen. Geregelt wird die Kehrwoche im Mietvertrag, in der Hausordnung oder in der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft. Genau diese Mischung macht das Thema anfällig für Konflikte, denn im Alltag fehlt oft ein eindeutiger Plan, wer was wann übernimmt.

Wer ist zuständig – Eigentümer, Mieter oder Dienstleister?

Grundsätzlich trägt der Eigentümer die Verantwortung für den verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks und der angrenzenden Gehwege. Die Stuttgarter Satzung spricht allerdings bewusst von Straßenanliegern und schließt damit auch Besitzer wie Mieter und Pächter ein. In der Praxis wird die Ausführung der Kehrwoche deshalb häufig vertraglich übertragen: Der Mietvertrag oder die Hausordnung legt fest, dass die Mieter das Treppenhaus im wöchentlichen Wechsel reinigen, oder die Hausverwaltung beauftragt einen externen Dienst für alle Flächen.

Eine solche Übertragung entbindet Eigentümer jedoch nicht automatisch von jeder Organisations- und Kontrollpflicht. Wer die Räumung oder Reinigung weitergibt, sollte zumindest stichprobenartig prüfen, ob die vereinbarten Aufgaben tatsächlich erledigt werden. Gerade im Schadensfall kann es auf die genaue vertragliche Vereinbarung ankommen; pauschale Aussagen zur Haftungsverteilung sind deshalb nicht seriös möglich. Wenn Sie einen konkreten Streit- oder Schadensfall zu klären haben, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Für die Praxis bleibt die wichtigste Erkenntnis: Verantwortung lässt sich organisieren, aber nicht einfach wegdelegieren.

Wie sich die Kehrwoche im Alltag nachvollziehbar organisieren lässt

Damit die Kehrwoche nicht zum Dauerstreit wird, braucht es keine komplizierten Regeln, sondern wenige, klar dokumentierte Absprachen. Bewährt hat sich ein schriftlicher Plan, der fünf Punkte festhält: welche Flächen gereinigt werden, in welchem Turnus, wer verantwortlich ist, wer im Urlaubs- oder Krankheitsfall einspringt und wie die Ausführung nachgewiesen wird. Als Flächen kommen je nach Objekt Treppenhaus, Hauseingang, Gehweg, Hof, Keller, Garage und der Mülltonnenbereich infrage. Ein einfaches Reinigungsprotokoll mit Datum und erledigten Arbeiten schafft Transparenz und nimmt späteren Diskussionen die Grundlage.

Wer die Ausführung nicht selbst stemmen will oder kann, übergibt sie an einen externen Dienst. Solche Spezialisten für Kehrwochen in Stuttgart – etwa der Beissmann Winterdienst – übernehmen die regelmäßige Reinigung von Treppenhäusern, Gehwegen, Höfen, Kellern und Garagen im gesamten Großraum Stuttgart. Auf seiner Website nennt das Unternehmen neben regelmäßigen Terminen auch individuelle Intervalle und auf Wunsch ein Reinigungsprotokoll als Nachweis. Für Eigentümer und Verwaltungen ändert sich dadurch vor allem eines: Die Organisation wird zur fest eingeplanten Dienstleistung.

Wann ein spezialisierter Kehrwochendienst sinnvoll sein kann

Ob ein Haus die Kehrwoche intern regelt oder vergibt, hängt weniger von Prinzipien ab als von der konkreten Situation. Mehrere Anhaltspunkte sprechen für einen externen Dienst: Das Objekt hat viele Parteien oder häufig wechselnde Bewohner, die Eigentümer wohnen nicht am Ort, es gibt mehrere zu pflegende Flächen oder immer wieder Ausfälle ohne Vertretung. Auch der Wunsch nach einem festen, dokumentierten Turnus ist ein pragmatisches Argument. Beissmann nennt auf seiner Seite als praktischen Vorteil, dass bei Personalausfällen Ersatz gestellt wird – genau die Lücke, die in vielen selbst organisierten Kehrwochen entsteht. Umgekehrt kann in kleinen, stabilen Hausgemeinschaften mit verlässlicher Absprache die interne Lösung weiterhin gut funktionieren. Entscheidend ist nicht der Weg, sondern dass die Pflichten dauerhaft und nachvollziehbar abgedeckt sind.

Kurzcheck für Eigentümer und Hausverwaltungen

Bevor Sie die nächste Abstimmung ansetzen, sollten mindestens die folgenden Fragen schriftlich beantwortet sein:

  • Welche Flächen sind von der Reinigung betroffen – und welche zusätzlich von Räum- und Streupflicht?
  • Welche Pflicht gilt auf welcher Fläche: private Kehrwoche oder öffentlicher Gehweg?
  • Wer ist für die Ausführung verantwortlich, und ist das vertraglich dokumentiert?
  • Welcher Turnus ist vereinbart, und wer prüft die Einhaltung?
  • Wer springt bei Urlaub, Krankheit oder Ausfällen ein?
  • Wie wird die erledigte Arbeit dokumentiert, etwa per Protokoll?
  • Sind kommunale Sonderregeln wie Reinigungszonen oder feste Uhrzeiten geprüft?

Dieser Kurzcheck ersetzt keine Rechtsberatung, verhindert aber die meisten organisatorischen Missverständnisse, bevor sie entstehen.

Fazit: Pflichten klären, Organisation regelmäßig prüfen

Kehrwoche, öffentliche Gehwegreinigung sowie Räum- und Streupflicht sind in Stuttgart drei getrennte Themen mit eigenen Regelwerken und Zuständigkeiten. Wer sie verwechselt oder ungeregelt lässt, riskiert Konflikte in der Hausgemeinschaft und unklare Verantwortlichkeiten, wenn es darauf ankommt. Der wirksamste Schutz ist unspektakulär: Flächen benennen, Zuständigkeiten schriftlich festhalten, Vertretungen regeln und die Ausführung dokumentieren. Ob die Arbeiten anschließend von den Bewohnern selbst oder von einem spezialisierten Dienst aus dem Großraum Stuttgart übernommen werden, ist eine Frage von Zeit, Objektgröße und Organisation. Rechtliche Einzelfragen bleiben davon unberührt und gehören in anwaltliche Prüfung.