Der Abgasskandal lässt Audi nicht los. Neben diversen Rückrufaktionen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen hat der Autobauer nun auch vor dem Landgericht Stuttgart eine Niederlage hinnehmen müssen. Das Landgericht Stuttgart bewertete ein bei der Abgasrückführung verwendetes Thermofenster bei einem Audi A4 Avant 3 Liter TDI als unzulässige Abschalteinrichtung (Az.: 7 O 265/18). Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und Audi schadensersatzpflichtig, so das LG Stuttgart.
Durch ein sog. Thermofenster wird die Abgasrückführung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert. Audi erachtet diese Funktion als notwendig, um den Motor vor Schäden zu schützen. Ausnahmsweise können solche Einrichtungen zum Motorschutz auch zulässig sein. Den Nachweis einer solchen Notwendigkeit sei Audi aber schuldig geblieben, so das LG Stuttgart.
Wie Audi darlegte, wird die Abgasrückführung bei dem A4 nicht erst bei Außentemperaturen unter 5 Grad Celsius reduziert, sondern schon bei Außentemperaturen zwischen 20 und 5 Grad zurückgeführt, so dass sie dann zwischen ca. 100 und 96 Prozent liege. Bei Temperaturen zwischen 5 und minus zehn Grad liege die Abgasrückführung zwischen 96 und 82 Prozent. Angesichts von einer jährlichen Durchschnittstemperatur von 10 Grad in Stuttgart oder 4,8 Grad in Helsinki führe dies dazu, dass die Abgasrückführung dauerhaft und nicht im Ausnahmefall reduziert werde, so das LG Stuttgart. Dies sei nicht im Sinne des EU-Gesetzgebers. Vielmehr werde das Verhältnis zwischen Regelfall und Ausnahme dadurch ins Gegenteil verkehrt. Zudem habe Audi nicht dargelegt, dass die Versottungsgefahr technisch durch andere ggf. teurere Maßnahmen verhindert werden kann. Dies führe unterm Strich dazu, dass das verwendete Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen sei. Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung habe Audi die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei zum Schadensersatz verpflichtet, erklärte das LG Stuttgart mit noch nicht rechtskräftigem Urteil.
Zudem muss der Händler, bei dem der Kläger den Audi A4 erworben hatte, das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
"Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass VW oder die Konzerntöchter durch die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen beim Dieselmotor des Typs EA 189 die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben und zum Schadensersatz verpflichtet sind. Diese Rechtsprechung setzt sich jetzt auch bei den größeren 3-Liter-Dieselmotoren fort, so dass auch in diesen Fällen gute Chancen bestehen, Schadensersatz durchzusetzen", so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/
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