Bei Immobiliendarlehen kann immer noch der Widerrufsjoker gezogen werden. Durch einen erfolgreichen Widerruf kann die Zinslast deutlich gesenkt und der Verbraucher erheblich entlastet werden. Möglich ist der Widerruf, wenn die Bank einer fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.
Das OLG Frankfurt hat nun mit Beschluss vom 20. Februar 2019 bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung bei einem am 28. Juni 2010 mit der Commerzbank geschlossenen Immobiliendarlehensvertrag fehlerhaft ist und der Widerruf daher auch Jahre später noch wirksam erfolgen konnte (Az.: 23 U 89/19).
Das OLG Frankfurt bemängelte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung entgegen § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. nicht den Hinweis enthielt, „dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt, der jedoch zur Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist unerlässlich war und entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die sonstigen Angaben in der Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist (wie Erhalt von Vertragsurkunde bzw. eigenem Antrag bzw. deren Abschriften) hinreichend erteilt gewesen ist.“ Weiter führte das OLG Frankfurt aus, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch nicht dadurch geheilt wird, wenn der Darlehensvertrag im Rahmen eines Präsenzgeschäftes, in der Regel in der Filiale der Bank, unterzeichnet wird.
„Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, kann der Widerruf immer noch möglich sein. In diesen Fällen ist das ewige Widerrufsrecht noch nicht erloschen. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat oder ihr Fehler bei den Pflichtangaben unterlaufen sind“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Dann wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerruf kann auch noch Jahre nach Vertragsabschluss erklärt werden.
Fehler, die zum Widerruf berechtigen, sind nicht nur wie in diesem Fall der Commerzbank, sondern auch anderen Banken unterlaufen. Typische Fehler sind beispielsweise, dass keine Angaben zur Vertragslaufzeit gemacht wurden oder die zuständige Aufsichtsbehörde nicht genannt wurde. „Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist, dass die Pflichtangaben ordnungsgemäß genannt wurden. Hier sind verschiedenen Banken jedoch Fehler unterlaufen, so dass der Widerruf immer noch möglich ist“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
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