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Miles & More – Auszahlung der Prämienmeilen in Euro gefordert

30. April 2019 | Sonstiges
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte macht für ihren Mandanten die Auszahlung eines Meilenguthabens geltend. Der Mandant hatte auf seinem Kundenkonto bei Miles & More mehr als 700.000,00 Prämienmeilen gesammelt. „Wir machen nun geltend, dass das Meilenguthaben in Euro ausgezahlt wird. Auf der Grundlage eines Wertes von 3 Cent pro Meile ergibt sich für unseren Mandanten ein Guthaben in Höhe von mehr
István Cocron
István Cocron

István Cocron ist Spezialist im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und...

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte macht für ihren Mandanten die Auszahlung eines Meilenguthabens geltend. Der Mandant hatte auf seinem Kundenkonto bei Miles & More mehr als 700.000,00 Prämienmeilen gesammelt. „Wir machen nun geltend, dass das Meilenguthaben in Euro ausgezahlt wird. Auf der Grundlage eines Wertes von 3 Cent pro Meile ergibt sich für unseren Mandanten ein Guthaben in Höhe von mehr als 21.000 Euro“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Das System von Miles & More und ähnlichen Anbietern dürfte nicht nur Vielfliegern bekannt sein. Zunächst können Meilen bei Flügen, Reisen aber auch anderen Angeboten gesammelt werden. Die Meilen werden auf einem Kundenkonto gutgeschrieben und können gegen Sachprämien oder Dienstleistungen eingetauscht werden. „Wir wollen für unseren Mandanten allerdings die Auszahlung der Bonusmeilen in Euro erreichen. Hintergrund für diese Forderung ist, dass wir der Auffassung sind, dass es sich bei den bei Miles & More gesammelten Meilen um E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG handelt“, so Rechtsanwalt Cocron.

Gemäß ZAG ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Hiervon sind nur wenige Ausnahmen z. B. bei Kundenkarten einer Ladenkette oder Tankstelle oder Bezahlkarten in der Kantine oder Stadion, etc. möglich. Eine weitere Ausnahme betrifft Prepaid-Karten für Mobiltelefone.

Bei den Miles & More Meilen dürften hingegen alle Tatbestandsmerkmale für E-Geld erfüllt sein. Denn auch durch Käufe bei Partnerunternehmen können weitere Meilen auf dem Kundenkonto gutgeschrieben werden. Weiterhin gibt es beispielsweise bei Miles & More keine Begrenzung für das Gesamtzahlungsvolumen, sodass eine Ausnahme für dieses System nicht gelten dürfte. CLLB Rechtsanwälte fordert Miles & More daher dazu auf, den Betrag in Höhe von 21.000 Euro entsprechend der gesammelten Bonusmeilen auszuzahlen.

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Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB 

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