Gerät der Darlehensnehmer mit der Zahlung seiner Kreditraten in Verzug, kann die Bank den Kreditvertrag kündigen. Durch die Kündigung wird die Zahlung der gesamten Restschuld fällig. Dieser Anspruch verjährt innerhalb der dreijährigen Regelverjährung und unterliegt nicht der zehnjährigen Verjährungshemmung. Das haben das Landgericht Hamburg (Az.: 307 O 142/16), das Landgericht München (Az.: 35 O 3953/18) oder auch das Landgericht Bremen (Az.: 2 O 1604/18) entschieden.
„Diese Entscheidungen können wichtig sein, wenn die Restschuld eingetrieben werden soll. Dann sollte unbedingt geprüft werden, ob das Kreditinstitut den Darlehensvertrag gekündigt hat und die Forderungen möglicherweise verjährt sind“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Viele Verbraucher kennen das Problem: Aufgrund unvorhergesehener Umstände können sie die Raten für ihren Kredit kaum noch bedienen. Zusätzliche Gebühren oder Restschuldversicherungen können das Problem noch verschärfen und am Ende kündigt die Bank den Darlehensvertrag und die Restschuld wird fällig. Der Zahlungsanspruch auf diese Restschuld unterliegt nach den oben genannten Urteilen nicht der zehnjährigen Verjährungshemmung. Vielmehr gelte die dreijährige Verjährungsfrist, wenn der Ratenkredit durch die Bank gekündigt wurde.
Das LG Hamburg führte dazu aus, dass während der Laufzeit des Kredits die Verjährung zwar für drei Jahre gehemmt sei. Durch die Kündigung des Kreditvertrags bestehe aber nur noch ein einheitlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kredits. Dieser Anspruch verjähre wie andere Forderungen auch drei Jahre nach seiner Entstehung, also drei Jahre nach der Kündigung. In dem konkreten Fall hatte die Bank den Kreditvertrag 2011 gekündigt, aber erst 2016 Klage auf Zahlung der restlichen Raten erhoben. Diese Forderung sei daher verjährt, so das LG Hamburg. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
„Selbst, wenn zwischenzeitlich Teilzahlungen erfolgt sein sollten, kann der Anspruch verjährt sein. Das sollte geprüft werden, zumal die Einrede der Verjährung vom Schuldner auch geltend gemacht werden muss“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Einen anderen Ausweg aus der Misere kann für die Verbraucher möglicherweise der Widerruf ihres Kreditvertrags sein. Bei vielen Kreditverträgen sind den Kreditinstituten Fehler bei der Widerrufsbelehrung oder den Verbraucherinformationen unterlaufen, so dass diese Verträge nach wie vor widerrufen werden können.
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