Geschädigte Autokäufer haben im Abgasskandal nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch einen umfassenden Zinsanspruch. In einem Hinweisbeschluss vom 29. April 2019 stellte das OLG Köln klar, dass der Zinsanspruch nicht erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung entsteht, sondern bereits ab Zeitpunkt des Kaufes bzw. Zahlung des Kaufpreises (Az.: 16 U 30/19). Damit bestätigte das OLG das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn.
„Das kann für den geschädigten Käufer einer erheblichen Unterschied machen, da ihm Zinsen für einen viel längeren Zeitraum zustehen. Das macht eine Schadensersatzklage im Abgasskandal gegen VW noch lohnender“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Zunächst hatte das OLG Köln die Rechtsauffassung vieler Gerichte bestätigt, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und daher zum Schadensersatz verpflichtet sei. Zudem bestätigte das OLG Köln auch die Auffassung des LG Bonn, dass der Zinsanspruch schon entstanden sei, als der Kläger den Kaufpreis gezahlt habe.
Anspruch auf Deliktzinsen
Der Käufer sei durch die Abgasmanipulationen getäuscht und veranlasst worden, den Kaufpreis zu zahlen. Dadurch sei ihm das Geld praktisch „entzogen“ worden. Daraus leitete das Gericht schließlich den Anspruch auf Deliktzinsen nach § 849 BGB ab. Demnach sind Zinsen Teil des Schadensersatzes, der für die endgültige Wertminderung aufgrund einer Beschädigung oder Entziehung der Sache zu leisten ist. „Im Abgasskandal trifft dies zwar nur im übertragenen Sinn zu, denn der Kaufvertrag beinhaltet ja ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Allerdings wurde der Käufer erst durch die Täuschung dazu gebracht den Kaufvertrag abzuschießen. Durch die Zahlung des Kaufpreises konnte er das Geld nicht anders nutzen. Das begründet den Zinsanspruch“, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Der BGH hatte bereits entschieden, dass auch die Geldüberweisung als Entziehung einer Sache gesehen werden kann.
Abmeldung von der Musterklage gegen VW
Bisher urteilen die Gerichte im Abgasskandal zu den Zinsansprüchen unterschiedlich, eine endgültige Entscheidung durch den BGH steht noch aus.
„Die Rechtsprechung im Abgasskandal hat sich sehr verbraucherfreundlich entwickelt. Ansprüche gegen VW können in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden. Auch Verbraucher, die sich der Musterklage gegen VW angeschlossen haben, können sich zum 29. September wieder abmelden, um ihre Ansprüche zielgerichteter und auch deutlich schneller durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/
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