Dem Beschluss des OLG Köln lag ein Fall zu Grunde, wie es sie seit Bekanntwerden des VW-Abgasskandals zigfach gibt. Der Kläger hatte bei einem Audi-Händler im Januar 2015 einen Audi A4 Diesel gekauft. Im September 2016 ließ er das Software-Update installieren und drei Monate später erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Rückabwicklung des Kaufvertrags sei grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn das Software-Update aufgespielt wurde und der Wagen von dem Käufer danach noch weiter genutzt wurde, so das OLG Köln. Dafür führte es verschiedene Argumente an. Einerseits habe weder der Händler noch Audi die Abgasmanipulationen überhaupt als Mangel anerkannt und wenn, sei er durch das Update beseitigt worden. Ohne Anerkennung des Mangels könne aber auch keine Nachbesserung erfolgen, so das OLG Köln. Das Update sei angeboten worden, da das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf angeordnet habe und sowohl der Käufer als auch der Hersteller ohne das Update den Verlust der Betriebszulassung befürchten mussten, stellte das OLG klar.
Zudem könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Käufer das Update als Nacherfüllung akzeptiert habe. Denn notwendige Details, um den Erfolg der Nachbesserung beurteilen zu können, habe er nicht gekannt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Käufer das Update nur akzeptiert habe, um sein Fahrzeug weiter nutzen zu können, führte das OLG weiter aus.
Der Käufer müsse zwar darlegen, welche Sachmängel auf das Update zurückgehen sollen. Dies sei aber schon dadurch geschehen, dass er nachteilige Auswirkungen des Updates auf Motorleistung, Emissionen, Verbrauch und Lebensdauer des Fahrzeugs behauptet habe. Die Beweislast bleibe beim Händler, d.h. er muss darlegen, dass diese negativen Auswirkungen nicht auftreten. Das OLG Köln ordnete daher Beweiserhebung an. Der Verkäufer muss dazu die Wirkungsweise der Motorsteuerung vor und nach dem Update darlegen. Mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens müsse dann Beweis erhoben werden, ob das Update nachteilige Auswirkungen auf den Motor hat.
"Der Beschluss des OLG Köln zeigt, dass geschädigte Dieselfahrer ihre Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags auch dann noch geltend machen können, wenn das Software-Update bereits installiert wurde. Dabei sollte aber beachtet werden, dass den Forderungen Ende 2018 die Verjährung droht", erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, der bereits zahlreiche vom Abgasskandal geschädigte Autokäufer vertritt.
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