Sie befinden sich hier:
Startseite Kanzleien CLLB Rechtsanwälte Beiträge Online-Glücksspiel – Zahlungsdienstleister hat keinen Anspruch gegen Spieler

Online-Glücksspiel – Zahlungsdienstleister hat keinen Anspruch gegen Spieler

20. September 2021 | Glückspielverluste
Anfang Juli 2021 wurde das Verbot von Online-Glücksspiel in Deutschland zwar etwas gelockert, bis dahin war das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag umfassend geregelt. Demnach ist nicht nur das Angebot von Online-Glücksspielen untersagt, sondern auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist verboten. „Das bedeutet, dass Banken oder Zahlungsdienstleister, die mit
István Cocron
István Cocron

István Cocron ist Spezialist im Bereich der Beratung von Start-Ups und Unternehmen, im Gesellschafts- und...

Anfang Juli 2021 wurde das Verbot von Online-Glücksspiel in Deutschland zwar etwas gelockert, bis dahin war das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag umfassend geregelt. Demnach ist nicht nur das Angebot von Online-Glücksspielen untersagt, sondern auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist verboten. „Das bedeutet, dass Banken oder Zahlungsdienstleister, die mit ihrem Angebot das Tätigen der Einsätze im Online-Casino erst ermöglichen, keinen Zahlungsanspruch gegen den Spieler haben“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

Das Mitwirkungsverbots beim Online-Glücksspiel hat auch das Amtsgericht Neuss mit Urteil vom 30.11.2020 bestätigt (Az.: 86 C 155/20). Das Gericht hat entschieden, dass ein Zahlungsdienstleister gegen einen Spieler keinen Anspruch auf die Erstattung seiner getätigten Einsätze im Online-Casino hat.

 

In dem zu Grunde liegenden Fall ist ein Zahlungsdienstleister aus Großbritannien mit einer Klage gegen einen Spieler aus Deutschland gescheitert. Der Spieler hatte bei dem englischen Zahlungsdienstleister ein Konto eröffnet und rund 1.000 Euro via Sofortüberweisung eingezahlt. Er wies den Zahlungsdienstleiser an, seine Aufträge durchzuführen. Zahlungsempfänger war ersichtlich eine Anbieterin von Online-Glücksspiel.

 

Der Spieler hatte seine 1.000 Euro schnell verspielt. Seine SEPA-Überweisung an den Zahlungsdienstleister ließ er nachträglich stornieren, so dass sie „platzte“ wie ein ungedeckter Scheck. Der Zahlungsdienstleiter verlangte nun von dem Spieler das Geld zurück. Die Klage blieb jedoch erfolglos.

 

Der Zahlungsdienstleister habe die Zahlungen an das Online-Casino getätigt und damit gegen das gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel verstoßen. Daher habe er keinen Anspruch gegen den beklagten Spieler, stellte das AG Neuss klar.

 

Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in Deutschland und die Abbuchungen seien nachweislich von einem Konto im Raum Düsseldorf erfolgt. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass lediglich die Abbuchungen im Düsseldorfer Raum erfolgt seien und der Beklagte dann in ein Gebiet gefahren ist, in dem Online-Glücksspiel erlaubt ist, z.B. nach Schleswig-Holstein oder ins Ausland. Es sei zudem klar ersichtlich, dass es sich bei den Aufträgen um Zahlungen an ein Online-Casino handelt, so das AG Neuss. Der Zahlungsdienstleister habe daher gegen das Mitwirkungsverbot bei Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verstoßen. Die Zahlungen an das Online-Casino hätten trotz Auftrag des Spielers nicht durchgeführt werden dürfen. Daher bestehe auch kein Zahlungsanspruch gegen den Kläger, machte das Gericht deutlich.

 

„Die Forderung des Zahlungsdienstleisters beruht auf einem verbotenen Rechtsgeschäft und ist daher nichtig“, so Rechtsanwalt Cocron. Zahlungsaufforderungen und Mahnungen dürfen aber keinesfalls ignoriert werden. Es muss Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt werden. „Die Zahlungsdienstleister müssen ihre Forderungen dann vor Gericht durchsetzen. Da sie aber selbst gegen das Mitwirkungsverbot verstoßen haben, dürfte das schwierig werden“, sagt Rechtsanwalt Cocron.

 

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/online-casino-geld-zurueck-mit-anwalt

Können wir Ihnen helfen?

Hier ein Ticket eröffnen, durch die Eröffnung eines Tickets entstehen Ihnen keinerlei Kosten

Weitere Beiträge der Kanzlei...