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BaFin untersagt der 4DMed Limited das Anbieten von Aktien

01. Februar 2022

Die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat am 1. Februar 2022 das öffentliche Angebot von Aktien der 4DMed Limited durch die 4DMed Limited selbst, nach eigenen Angaben mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Die Behörde stellt in einer aktuellen Pressemitteilung fest, dass die 4DMed Limited

Verkaufsverbot für 4DMed-Aktien

Die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat am 1. Februar 2022 das öffentliche Angebot von Aktien der 4DMed Limited durch die 4DMed Limited selbst, nach eigenen Angaben mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Die Behörde stellt in einer aktuellen Pressemitteilung fest, dass die 4DMed Limited keine auf ihren Namen lautenden Aktien zum Erwerb in Deutschland anbieten darf.

Diese Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Die Untersagung erfolgt auf basis der BaFin-feststellung, dass kein ordentlicher Prospekt vorliegt, dieser sollte die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthalten

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.