Wer im Online-Casino Geld verspielt hat, hat gute Chancen, sein Geld vom Betreiber zurückzuholen. Allerdings sind die finanziellen Möglichkeiten der Spieler durch ihre Verluste beim Online-Glücksspiel oft begrenzt. Dann besteht immer noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das OLG München hat mit Beschluss vom 8. Februar 2022 (Az. 21 W 1740/21) klar gemacht, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht im Wege steht und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Ingolstadt aufgehoben.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Spieler von November 2019 bis Juli 2020 von seiner Wohnung in Deutschland aus an Online-Glücksspielen teilgenommen und insgesamt knapp 6.500 Euro verloren. Das Online-Casino wurde von einer Gesellschaft mit Sitz in Malta betrieben und der Zugang war über eine deutschsprachige Webseite auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich. „Mit ihrem Angebot hat die Gesellschaft gegen das weitreichende Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstoßen. Sie hat daher keinen Anspruch auf die Spieleinsätze. Wir fordern deshalb für unseren Mandanten, der keine Kenntnis von dem Verbot hatte, seinen Verlust von der Anbieterin zurück“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Allerdings hat das Landgericht Ingolstadt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dies begründete es u.a. damit, dass der Kläger selbst durch seine Teilnahme an den Online-Glücksspielen gegen das Verbot verstoßen habe und die Verluste daher nicht zurückfordern könne. Zudem sei es unglaubwürdig, dass eine glücksspielaffine Person nichts von dem Verbot von Online-Glücksspielen gewusst habe.
„Wir haben gegen diesen Beschluss umgehend Beschwerde eingelegt. Das Verbot von Online-Glücksspielen ist keinesfalls Allgemeinwissen, zumal die Rechtslage aufgrund abweichender Regelungen unübersichtlich ist. Für unseren Mandanten war es auch nicht ersichtlich, dass das Spielen in dem Online-Casino illegal war. Den Betreibern des Casinos war das Verbot hingegen bewusst“, so Rechtsanwalt Cocron.
Das OLG München folgte der Argumentation und hob die Entscheidung des LG Ingolstadt auf. Die Klage habe hinreichende Aussichten auf Erfolg. Die Nichtigkeit der Glücksspielverträge und eine Haftung der Betreiberin komme wegen Verstoßes gegen das Glücksspielverbot in Betracht, so das OLG München. Die Prozesskostenhilfe dürfe nicht aus diesen Gründen abgelehnt werden. Das LG Ingolstadt muss nun erneut über den Antrag entscheiden.
Rechtsanwalt Cocron hat schon für zahlreiche Spieler die Verluste von Online-Casinos zurückgeholt und ist zuversichtlich, dass das auch in diesem Fall klappen wird: „Nach dem Beschluss des OLG München ist davon auszugehen, dass die Prozesskostenhilfe gewährt wird. Damit ist der erste Schritt getan.“ Bisher haben schon zahlreiche Gerichte entschieden, dass Online-Casinos wegen Verstoßes gegen das Glücksspiel-Verbot die Verluste erstatten müssen. Das LG Ingolstadt könnte sich dieser Rechtsprechung nun anschließen.
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