Jahrelang hat die Europäische Zentralbank (EZB) eine Niedrigzinspolitik gefahren. Das führte so weit, dass die Banken für ihre Einlagen Strafzinsen zahlen mussten. Noch in diesem Jahr lag der Einlagenzins für die Banken bei minus 0,5 Prozent. Viele Banken haben sich nicht gescheut, diese Negativzinsen an ihre Kunden weiterzugeben und baten sie für ihre Guthaben zur Kasse. Aus mehreren Gründen ist fraglich, ob diese Negativzinsen überhaupt zulässig sind. „Ein Grund ist, dass die Banken die Einlagen abgehoben und Bargeld gehortet haben, so dass die Strafzinsen gar nicht angefallen sind. Von den Bankkunden wurden aber dennoch sog. Verwahrentgelte für ihre Guthaben verlangt. „Kosten, die nicht angefallen sind, können den Kunden aber nicht in Rechnung gestellt werden“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Wie die Süddeutsche Zeitung online berichtet, haben deutsche und österreichische Banken Bargeld gehortet, um die Strafzinsen zu umgehen. Von 2014 bis zum Sommer 2022 hat die EZB für die Einlagen der Banken einen Strafzins verlangt. In diesem Zeitraum ist der Bargeldbestand bei deutschen Banken nach Angaben der Süddeutschen Zeitung allerdings um 34 Milliarden Euro gewachsen. Das bedeutet, dass die Banken ihre Guthaben bei der EZB abhoben und das Bargeld in den eigenen Tresoren bunkerten, mit dem Ziel keine Strafzinsen zahlen zu müssen. Die Vermeidung der Negativzinsen liegt im Grunde genommen auch im Interesse der Bankkunden. „Aber nur dann, wenn auch die Bankkunden für ihre Guthaben nicht zur Kasse gebeten werden. Viele Banken haben die Negativzinsen aber trotzdem verlangt, obwohl die Kosten für Strafzinsen bei ihnen nicht angefallen sind. Somit haben die Kunden einen Rückzahlungsanspruch“, so Rechtsanwalt Cocron.
Negativzinsen sind rechtlich ohnehin umstritten und erste Gerichte haben bereits verbraucherfreundlich entschieden, dass die Strafzinsen auf Guthaben unzulässig sind.
So hat das Landgericht Berlin nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen dürfen (Az.: 16 O 43/21). Die entsprechenden Klauseln der Sparda-Bank Berlin seien unzulässig. Die betroffenen Kunden hätten daher einen Anspruch auf Rückzahlung der Verwahrentgelte. Das LG Berlin stellte klar, dass der Zinssatz für Einlagen zwar auf null sinken, jedoch niemals ins Negative rutschen könnte.
In einem ähnlichen Fall hat auch das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass Negativzinsen unzulässig sind (Az.: 12 O 34/21). In dem Fall ging es um Verwahrentgelte, die die Volksbank Rhein-Lippe zu Unrecht erhoben hat.
„Nach der Rechtsprechung haben Bankkunden gute Chancen, zu Unrecht erhobene Verwahrentgelte von den Banken zurückzufordern“, sagt Rechtsanwalt Cocron.
Mehr Informationen: https://www.cllb.de/einforderung-von-negativzinsen-strafzinsen-unzulaessig/
Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de