Beim Online-Poker hatte ein Spieler rund 37.000 Euro verloren. Jetzt hat sich das Blatt für ihn doch noch gewendet, denn CLLB Rechtsanwälte hat das Geld für ihn zurückgeholt. Das Landgericht München hat mit Urteil vom 3. März 2023 entschieden, dass die Betreiberin des Online-Casinos den Verlust erstatten muss, da sie nicht über die erforderliche Lizenz für ihr Angebot von Online-Glücksspielen verfügte.
Bis zum 1. Juli 2021 galt in Deutschland ein umfassendes Verbot für Online-Glücksspiele. Doch auch danach haben die Anbieter von Online-Glücksspielen keinen Freifahrtschein. Nur wenn sie eine in Deutschland gültige Lizenz für das Vermitteln und Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet haben, dürfen sie auch Spieler mit Wohnsitz in Deutschland an den Online-Glücksspielen teilnehmen lassen. „Aber auch ohne die erforderliche Genehmigung haben viele Anbieter ihre Online-Casinos über deutschsprachige Webseiten für Spieler in Deutschland leicht zugänglich gemacht. Da ihr Angebot ohne Lizenz illegal ist, können Spieler ihren Verlust zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt István Cocron. Das gilt auch für Verluste beim Online-Poker, wie das Urteil des LG München zeigt.
Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte über die deutschsprachige Webseite des beklagten Anbieters von April 2020 bis November 2021 an Online-Pokerspielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 37.000 Euro verloren. Über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügte der Anbieter in diesem Zeitraum nicht, diese wurde erst Ende 2022 verliehen. „Da das Angebot somit illegal war, forderten wir den Verlust zurück“, so Rechtsanwalt Cocron, der schon für zahlreiche Spieler Geld von Online-Casinos zurückgeholt hat.
Auch in diesem Fall entschied das Gericht, dass der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seines Verlustes hat. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten gewesen. Da die Beklagte gegen dieses Verbot verstoßen habe, seien die Verträge über die Teilnahme am Online-Poker nichtig. Somit habe die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld und müsse dem Kläger seinen Verlust zurückzahlen, so das LG München.
Dem Argument der Beklagten, dass sie lediglich einen geringen Teil der getätigten Einsätze als Gebühren einbehalte und sie ansonsten im Auftrag der Spieler weiterleite, folgte das Gericht nicht. Der Kläger habe seine Einsätze unmittelbar an die Beklagte gezahlt und dann wurden sie seinem Account gutgeschrieben. Ob von dort anschließend Einsätze an andere Spieler weitergeleitet werden, sei ohne Belang, führte das Gericht aus.
Ziel der Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertag sei der Schutz der Spieler vor Spielsucht und die Kriminalprävention. Daher führe schon der einseitige Verstoß der Beklagten gegen das Verbot zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge. Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er durch seine Teilnahme am Online-Poker ggf. selbst gegen ein Verbot verstoßen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot von Online-Glücksspielen gekannt habe und die Existenz verschiedenartigster Verbotsgesetze könne nicht als bekannt vorausgesetzt werden, so das LG München. Die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil bewiesen.
„Die Regelungen für Online-Glücksspiel in Deutschland wurden zwar zum 1. Juli 2021 gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist eine entsprechende Lizenz für das Angebot von Online-Casinospielen, Online-Poker und Online-Sportwetten weiterhin zwingend in Deutschland erforderlich. Es bestehen also nach wie vor gute Chancen, Verluste von den Online-Casinos zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
Mehr Informationen: https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/
Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de