Das Gesetz FinVermV liegt dem Bundesrat zur Beratung vor. Es soll in Zukunft regeln, dass Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34h GewO verpflichtet werden, bei der Anlageberatung ihre Kunden auch zu deren Vorlieben und Anlagezielen in Sachen Nachhaltigkeit zu befragen. Ziel soll sein, dass Anleger, die ökologisch orientiert anlegen möchten, dies auch tun und dazu entsprechend beraten werden.
Beratungspflicht nach ESG
Die entsprechende Gesetzgebung überträgt eine bereits geltende EU-Verordnung 2017/565 zur Finanzmarktrichtlinie MiFID II in der jeweils geltenden Fassung. Konsequenz daraus: Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen ihre Kunden nicht nur nach ihren Risiko-Präferenzen fragen, sondern auch danach, ob sie bei der Auswahl der Anlage Produkte bevorzugen würden, die den ESG-Richtlinien entsprechen. Empfohlene Anlagen müssen demnach einer erweiterten Prüfung auf Eignung standhalten.Berücksichtigt der Berater diese neue Erfordernis nicht, dann berät er falsch und kann gegebenenfalls auch wegen Falschberatung belangt und im Extremfall sogar in die Schadenersatzpflicht rutschen, wenn aus der Beratung heraus eine Anlage gezeichnet wird, die nicht nur ungeeignet, sondern auch wenig profitabel ist.
Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte
„Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte“ sind auch nach vollständigem Inkrafttreten des Gesetzes auch Bestandteil der Sachkundeprüfung. Hierbei geht es um ESG = Environment/Social/Government und dementsprechend um die Erfordernisse der Anlage in Bezug auf Umwelt, soziales Miteinander und Gesellschaft.
Der Bundesrat wird auch über weitere Aktualisierungen der FinVermV beraten und entscheiden, z.B. über Strafen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie gegen die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation. Zudem soll die Schriftformerfordernis für die Negativerklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV durch ein Textformerfordernis ersetzt werden.