Eine Familienstiftung ist eine Gesellschaftsform, die als juristische Person Eigentümer des unter dem Dach der Stiftung angelegten oder von ihr verwahrten Vermögens ist. Hier verwaltetes Vermögen ist sicher vor dem Zugriff durch Dritte. Eine Familienstiftung ist ein legales Mittel im Rahmen einer erfolgreichen Strategie zur Asset Protection. Gesetzlich festgelegte Steuerabführungen an das Finanzamt finden statt, so wird in regelmäßigen Abständen eine Übertragungssituation auf die Erben simuliert und auf die errechnete Summe Steuern gezahlt.
Eine Familienstiftung dient im Gegensatz zu anderen Stiftungsformen keinem gemeinnützigen Zweck. Ziel einer Familienstiftung ist die langfristige Sicherung des Familienvermögens und die Sicherstellung der Versorgung der einzelnen Familienmitglieder die Generationen übergreifend.
Definition Familienstiftung
Eine Familienstiftung verwaltet eigenes Vermögen als juristische Person. Wenn große Kapitalmengen in einer Familienstiftung angelegt sind, oder von einer solchen verwaltet werden, dann ist die Familienstiftung Eigentümer und Verwalter zugleich. Sie zahlt die anfallenden Steuern und entscheidet in Anlehnung an die Satzung, was mit dem Vermögen passiert. Dabei kommen der Satzung und hier insbesondere der grundsätzlich Sinn und Zweck erklärenden Präambel große Bedeutung zu.
Das Interesse der Familie und der mit ihr verbundenen Unternehmungen steht im Fokus der Stíftungsarbeit. Eine Familienstiftung, bzw. von ihr beauftragte Personen oder Dienstleister, kann zum Beispiel die Finanzen für ein Familienunternehmen übernehmen, anfallende Steuern bezahlen undfällige Ausschüttungen begleiten. Der große Vorteil: Rutschen einzelne Familienmitglieder in die Insolvenz, ist kein Durchgriff auf dessen Anteile in der Firma möglich, das gleiche gilt z..B. für von der Familie genutzte Immobilien im Stiftungsvermögen. Solange die Stiftung als jurstische Person nicht selbt anreifbar ist, bleibt das Vermögen der Familie sicher. Eine Familienstiftung ist selbstständig und gehört sich selbst. Zur Verwaltung und zum Treffen von Entscheidungen braucht es hat eine klare Linie in der Satzung. Hier müssen alle Antworten und zu erwartende Fragestellungen vorbereitet sein. Die juristische Person "Stiftung" kann keine Eintscheidungen treffen, allenfalls die Möglichkeiten ausnutzen, die die Satzung zulässt.
Eine Familienstiftung hat im Gegenteil zu Kapitalgesellschaften oder Vereinen keine Mitglieder oder Gesellschafter. Die Stiftung selbst organisiert sich ausschhließlich über die Vorgaben und Entscheidungskriterien, die in der Satzung der Stiftung festgehalten sind. Änderungen sind hier ganz so einfach nicht durchsetzbar, weil jedes Satzungsänderung ihren offiziellen Weg gehen muss - und das ist aufwändig - ebenso wie die Gründung einer Familienstiftung.
Das Vermögen der Familienstiftung
In aller Regel bringt ein Stifter bringt Lebzeiten Vermögen in die Stiftung ein. Möglich ist aber auch, dass ein Erbe komplett in eine Stiftung einfliesst und diese dann im Erbfall gegründet wird. Dies hat den Vorteil, dass sich der Stifter zu Lebzeiten intensiv um die ausgestaltung des Stiftungszweckes und der insbesondere der Satzung Gedanken machen kann.Die Begünstigten der Stiftung, die auch als Destinatäre bezeichnet werden, stehen dabei in einem familiären oder zumindest verwandtschaftlichen Verhältnis zum Stifter. Destinatäre können Zuwendungen aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens erhalten. Hierzu zählen beispielsweise Mieten, Kapitalerträge oder Unternehmensgewinne. Damit bietet die Familienstiftung steuerliche Vorteile, die sowohl dem Stiftungsinhaber als auch seiner Familie zu Gute kommen. Grundsätzlich werden Familienstiftungen in private und unternehmensbezogene Formen unterteilt. Dabei erfreut sich die unternehmensbezogene Familienstiftung besonders großer Beliebtheit.
Stiftungskapital besteht in aller Regell aus Anlagevermögen, Immobilien oder sonstigen an eine juristische Person übertragbare Gütern. Aber auch Kunstgegenstände, Sammlungen können eingebracht werden. . Klar sollte auch gruppe der Begünstigten sein - also der familienmitglieder, die im Rahmen der Satzung Vorteile aus dem Vermögen ziehen sollen. Diese sogenannten Destinatäre profitieren von Kapitalerträgen und ihnen stehen auch - wenn vereinart - Ausschüttungen zu., aber auch Wohn- und Nutzungsrechte. Destinaäre können auch aus den laufenden Einnahmen der Stifzung bedacht werden. Rein private Familienstiftungen haben nicht diese unternehmerische Komponente. Die unternehmensbezigene Unternehmerstiftung ist auf wirtschaftlichkeit und Vermögenssicherung ausgelegt.
Gemeinnützig oder privatnützig?
Stiftungen sind grundsätzlich Werkzeuge zur Asset Protection - aber die meisten Stiftungen sichern ein Vermögen zugunsten der Gemeinnützigkeit ab (Gemeinnützigkeit nach § 51 der Abgabenordnung). Kapitalerträge kommen diesem gemeinnützigen Ziel zugute. Kulturstiftungen sorgen für den Erhalt einer Sammlung, eines Denkmals oder sonstigen kulturellen Zielen Eine Familienstiftung hat komplett andere Ziele. Hier ist der allleinige Stiftungszweck, das Vermögen der Familie weitestgehend abzusichern. Stiftungszweck eine Familienstiftung darf aber nicht die aktive Vermehrung des Stiftungsvermögens zu fördern, wohl aber darf es um die Förderung der finanziellen Interessen der Familienmitglieder bzw. die Sicherung und Erhaltung von Familienvermögen gehen. Die Satzung einer Familienstiftung wird intensiv geprüft und sollte zwingend unter der Betreuung eines erfahrenen Fachanwalts für Gesellschaftsrechgt bzw. einem Experten für Stiftungsrecht formuliert werden.
Gründung einer Familienstiftung
Die Satzung ist die Schaltzentrale Ihrer Familienstiftung. Hier sollte wirklich nichts falsch gemacht oder vorschnell entschiedenn werden. Satzungsänderungen sind später nur noch mit erheblichem Aufwand möglich.
Gründung zu Lebzeiten
Die Gründung zu Lebzeiten ist überaus vorteilhaft, da der Stifter sich hier mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt abstimmen kann. Die Stiftungsurkunde muss dabei schriftlich erstellt und vom Stifter eigenhändig unterzeichnet werden. Danach erfolgt die Übertragung eines vom Stifter frei gewählten Betrags in das Stiftungsvermögen. Solange er lebt, sitzt der Stifter im Vorstand und bestimmt mit. Er kann die von ihm ausgewählten, vertrauten Personen also lenken. Stirbt der Stifter, so sind der Stiftungsvorstand und die Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet, seinen Willen fortzuführen.
Gründung mit Testament
Neben der Gründung zu Lebzeiten können Stifter aber auch in einem Testament verfügen, dass aus dem Nachlass eine Stiftung errichtet wird. Dieses Vorgehen ist jedoch sehr riskant und daher kaum empfehlenswert. Denn der Stifter kann hier nicht mehr befragt werden, so dass der Wille des Verstorbenen unter Umständen nicht mehr befolgt werden kann, da die Behörden aufgrund von Unbestimmtheit einer solchen Gründung keine Genehmigung erteilen. Sollte dennoch der Wunsch nach einer Zuwendung erst nach dem Tod des Stifters bestehen, bietet sich eher ein Vermerk im Testament für eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung an. In diesem Fall handelt es sich in der Regel jedoch nicht mehr um eine Familienstiftung.
Übertragung von Vermögen in eine Familienstiftung
Die Hamburger Rechtsanwältin Chaima Louati liefert ausführliche Informationen zum Thema Familienstiftung an.