Der Kläger ist als Versicherungsvermittler tätig und übernahm für den Versicherer auch das Prämieninkasso. Dabei kam es wiederholt zu Rückbelastung von Lastschriften, wofür die beklagte Sparkasse auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses ein "Buchungspostenentgelt"("Preis pro Buchungsposten") erhob.
Der Bundesgerichtshof hat am 28.07.2015 (Az.: XI ZR 434/14) entschieden, dass solche Entgelte nicht von der Sparkasse erhoben werden durften. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse sind unwirksam. Der Versicherungsvermittler konnte daher die Rückzahlung der seinem Konto belasteten Gebühren verlangen.
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Jens Reichow
Rechtsanwalt
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