Dem Mieter steht nicht das Recht zu, allein über die Form der Kautionsleistung zu entscheiden. Er kann sich zwar aus einer vom Vermieter gestellten Liste eine Kautionsform aussuchen, kann die Liste aber nicht ablehnen und selber Vorschläge machen. Entsprechend hat das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 65 S 415/14 entschieden. Eine vom Mieter angebotene Kautionsbürgschaft hatte der Vermieter abgelehnt. Das Gericht gab dem Vermieter Recht.