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Mindestlohn im Krankheitsfall

13. Mai 2015

Arbeitnehmer haben auch im Krankheitsfall oder an Feiertagen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. Mai 2015 entschieden.

Einige Arbeitgeber zahlen den Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Stunden. Dieser Praxis schob das BAG einen Riegel vor.

Wie schon die Vorinstanzen gaben die Erfurter Richter einer Frau recht, die auf Zahlung des Mindestlohns im Krankheitsfall geklagt hatte. Als sie erkrankt war, hatte ihr Arbeitgeber, eine Aus- und Weiterbildungsfirma, einen niedrigeren Lohn gezahlt. Experten sehen in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein wegweisendes Urteil auch für andere Fälle des Mindestlohngesetzes.