Der BGH verhandelt am 18. Juni die Frage der Verjährungshemmung durch Mustergüteverträge. Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde.
Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.* zunächst 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese weitestgehend inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.
Der Bundesgerichtshof hat in den oben genannten drei Verfahren die Revision zugelassen. Er wird darüber zu entscheiden haben, ob die verwendeten (Muster-) Güteanträge den Anforderungen genügen, die an Güteanträge zu stellen sind, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung hemmen können.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2015