Die Finanzkrise 2008 brachte das Vertrauen in Immobilienanlagen gehörig ins Wanken. Das viel zitierte „Betongold“ bekam deutliche Risse. Besonders betroffen waren davon offene Immobilienfonds. Denn die Krise führte dazu, dass viele Anleger offener Immobilienfonds ihre Anteile zurückgeben wollten. Dazu reichte aber vielfach die Liquidität der Fonds nicht aus. Die Folge: Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile wurde ausgesetzt und die Fonds geschlossen. Die Anleger kamen nicht mehr an ihr Geld.
Einige der betroffenen Fonds konnten zwar wieder geöffnet werden, doch andere blieben geschlossen und werden inzwischen aufgelöst. Zu den bekanntesten zählen beispielsweise der SEB Immoinvest, KanAm Grundinvest, CS Euroreal, Degi International oder Axa Immoselect. Die Anleger werden zwar über Ausschüttungen an dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien beteiligt, dennoch müssen sie auch mit finanziellen Verlusten rechnen.
Zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds zählt die Möglichkeit, Anteile jederzeit kaufen und wieder zurückgeben zu können. Das machte diese Kapitalanlageform für viele Anleger attraktiv, da sie so jederzeit über ihr Geld verfügen konnten. Allerdings wird diese Möglichkeit ausgehebelt, wenn die Anteilsrücknahme ausgesetzt und der Fonds geschlossen wird. Nachdem es lange umstritten war, ob die Banken die Anleger über diese Möglichkeit aufklären müssen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 29. April (Az. XI ZR 477/12 u.a.) für Klarheit in diesem Punkt gesorgt und anlegerfreundlich entschieden. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko darstelle. Daher hätten die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko aufklären müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht.
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