Die DG Hyp war verfahrensbeteiligt in der Klage eines Kreditnehmers, dessen Widerruf einer Immobilienfinanzierung nicht akzeptiert wurde. Der Kläger verlor vor dem OLG Hamburg und trug sein Anliegen per Revision vor den Bundesgerichtshof (IX ZR154/14). Diese Revision wurde kurz vor dem Verhandlungstermin allerdings zurück gezogen, denn die DG Hyp konnte einen Vergleich mit dem Kläger schließen und damit ein Grundsatzurteil verhindern.
Der Widerruf war seinerzeit abgelehnt worden, da die DG Hyp die so genannte "Verwirkung" ins Feld führte. Demnach können nach rechtsauffassung der DG Hyp alte Verträge, die zudem über die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts beendet wurden, nicht mehr nachträglich widerrufen werden. Das Grundsatzurteil war mit Spannung erwartet worden, zumal im Raum stand, dass der BGH Verfahren zurück an das OLG verweisen könnte.
Das konnte der Vergleich aber verhindern. Anwälte wie Baum-Reiter aus Düsseldorf hatten dem Kläger das komplette Prozesskostenrisiko abnehmen wollen und entsprechende Kostenübernahme-Angebote gemacht. Kläger-Anwalt Lindner hat mit der DG Hyp allerdings Stillschweigen vereinbart, sodass es keine weiteren Details mehr zur Begründung der Revisionsrücknahme mehr geben dürfte.