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Neues EU-Erbrecht

24. März 2015

Die neue EU-Erbrechtsverordnung gilt ab dem 17. August 2015. Das kann erhebliche Folgen für deutsche Erblasser, die gewöhnlich im EU-Ausland leben, haben. Dann gilt das Erbrecht des jeweiligen Landes.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung gilt ab dem 17. August 2015. Das kann erhebliche Folgen für deutsche Erblasser, die gewöhnlich im EU-Ausland leben, haben. Dann gilt das Erbrecht des jeweiligen Landes.

Bisher gilt für deutsche Bürger das deutsche Erbrecht. Das ändert sich mit Inkrafttreten des neuen EU-Erbrechts im Sommer. Denn dann gilt das Erbrecht des EU Landes, in dem der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens gewöhnlich seinen Aufenthaltsort hatte. Wobei die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltsortes noch nicht näher definiert ist. Es ist aber von einer bestimmten Dauer und Regelmäßigkeit für den Aufenthalt im Ausland auszugehen.

Durch das neue EU-Erbrecht müssen sich deutsche Bürger auf einschneidende Änderungen einstellen. Denn das deutsche Erbrecht weist einige Besonderheiten auf, die andere Staaten so nicht kennen und dann möglicherweise keine Anwendung finden. Das kann bei Fragen der Erbfolge, der Erbquote, Pflichtanteilen, etc. sein. Ein Sonderfall dürfte z.B. das „Berliner Testament“ sein. Bei dieser Sonderform setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. In vielen Ländern würde dies nicht anerkannt. Probleme kann es auch bei einem Aufenthalt in einem ausländischen Pflegeheim geben.

Auch wenn für Testamente und Erbverträge ein Bestandsschutz gilt, ist es ratsam, diese von Experten überprüfen oder aktualisieren zu lassen. Im Ausland lebende Deutsche sollten ihren Nachlass jetzt rechtzeitig regeln, bevor es später zu bösen Überraschungen kommt.