Von einem Fahrverbot wären zunächst voraussichtlich Diesel mit der Schadstoffklasse Euro 5 und schlechter betroffen. Aber selbst den Haltern neuerer Diesel mit der Schadstoffnorm Euro 6 kann ein Fahrverbot aufgrund des zu hohen Ausstoßes von Stickstoffdioxid drohen.
Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart. Aufgrund der dauerhaften Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid in bestimmten Zonen der Landeshauptstädte hatten die Gerichte die Regierungen aufgefordert, alle möglichen Maßnahmen zu treffen, damit die Grenzwerte schnellstmöglich eingehalten werden. Geeignete Maßnahmen können auch Fahrverbote für Diesel sein. Die Revisionen der Länder Baden-Württemberg und NRW hat das BVerwG zurückgewiesen. Es stellte klar, dass die Kommunen Fahrverbote aussprechen können, um die Schadstoffbelastung zu reduzieren.
Es räumte ein, dass bei Fahrverboten eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Das heißt, dass es etwa in Stuttgart zu einer phasenweisen Einführung von Fahrverboten kommen kann. Ab Herbst 2018 wären dann zunächst Diesel-Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 4 und schlechter von Fahrverboten betroffen, ab dem 1. September 2018 dann auch Diesel mit der Schadstoffklasse Euro 5. Zudem könne es Ausnahmen, z.B. für Handwerker und Anwohner, geben.
"Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat Signalwirkung weit über Düsseldorf und Stuttgart hinaus. Denn auch in anderen deutschen Städten wie beispielsweise in München oder Hamburg werden die zulässigen Grenzwerte regelmäßig nicht eingehalten. Auch hier sind Fahrverbote nun sehr realistisch geworden", sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte, der bereits zahlreiche Mandanten im Abgasskandal vertritt.
Die ersten unmittelbaren Folgen der Rechtsprechung des BVerwG sind bereits zu sehen. Die Preise für gebrauchte Diesel geben weiter nach und in der Politik wird über geeignete Maßnahmen gestritten. Beispielsweise wird über die Einführung einer hellblauen Plakette (für nachgerüstete Diesel mit der Euro 5 Norm und zugelassene Diesel mit der Norm Euro 6) und einer dunkelblauen Plakette (für Diesel mit der Norm Euro 6d) diskutiert. "Das zeigt vor allen Dingen, dass mit Fahrverboten nicht bei Dieseln mit der Schadstoffklasse Euro 5 Schluss ist, sondern auch neuere Fahrzeuge mit der Norm Euro 6 betroffen sein können. Dieselfahrer müssen nicht nur mit Fahrverboten rechnen, sondern auch noch einen enormen Wertverlust ihrer Autos beklagen. Doch dagegen können sie sich wehren", so Rechtsanwalt Dr. Leitz.
Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge weisen durch die Abgasmanipulationen einen Mangel auf, der zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigen kann. Inzwischen haben sich zahlreiche Gerichte klar auf Seiten der geschädigten Verbraucher positioniert. Alternativ kann grundsätzlich bei allen Fahrzeugen der Widerruf der Autofinanzierung geprüft werden. Rechtsanwalt Dr. Leitz: "Bei Autofinanzierungen liegt zwischen dem Kreditvertrag und dem Kaufvertrag zumeist ein sog. verbundenes Geschäft vor. Durch den erfolgreichen Widerruf werden dann beide Verträge rückabgewickelt mit der Folge, dass der Verbraucher das Auto an die Bank zurückgibt und im Gegenzug sein Geld zurückerhält. Auch hier haben inzwischen verschiedene Gerichte zu Gunsten der Verbraucher entschieden."
Der Widerruf ist möglich, wenn die Bank ihren Kunden fehlerhaft über sein Widerrufsrecht informiert hat. Nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte ist dies bei zahlreichen Autofinanzierungen der Fall. Nach dem erfolgreichen Widerruf muss der Verbraucher für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz zahlen. Bei Autofinanzierungen ab dem 13. Juni 2014 kann dieser Nutzungsersatz aufgrund einer verbraucherfreundlichen Gesetzesänderung ggf. ganz entfallen.
Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/
Pressekontakt: Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: leitz@cllb.de Web: www.cllb.de