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LG Traunstein spricht Schadenersatz für VW Touareg im Abgasskandal zu

05. September 2021 | rund ums Auto
Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz für einen VW Touareg am Landgericht Traunstein durchgesetzt (Az.: 6 O 1034/21). Das Gericht entschied mit Urteil vom 25. August 2021, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz hat.  
Andreas Schwering
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Rechtsanwalt Andreas Schwering ist am Standort Hannover Gründer und Eigentümer der Rechtsanwaltskanzlei Schwering...

Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz für einen VW Touareg am Landgericht Traunstein durchgesetzt (Az.: 6 O 1034/21). Das Gericht entschied mit Urteil vom 25. August 2021, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz hat.

 

„Da der Motor im VW Touareg nicht von VW, sondern der Konzerntochter Audi entwickelt und hergestellt wurde, steht Audi auch in der Haftung für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und muss unserem Mandanten Schadenersatz leisten“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

 

Der Kläger hatte den VW Touareg im Juli 2015 zum Preis von rund 50.000 Euro als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt der von der Audi AG entwickelte Dieselmotor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für Fahrzeuge mit diesem Motor einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Der Kläger machte daher Anspruch auf Schadenersatz geltend. Die Motorsteuerung sei so programmiert, dass sie anhand verschiedener Parameter erkenne, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Dann werde der Stickoxid-Ausstoß reduziert und die Grenzwerte eingehalten. Unter normalen Bedingungen im realen Straßenverkehr stiegen die Emissionen hingegen wieder an.

 

Das LG Traunstein folgte den Ausführungen des Klägers. Das Fahrzeug sei von einem Rückruf des KBA betroffen, damit nach Angaben der Behörde eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird, so das Gericht. Dabei habe das KBA die sog. schnelle Motoraufwärmfunktion als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft.

 

Auch das OLG Koblenz hatte mit Urteil vom 5. Juni 2020 festgestellt, dass es sich bei der schnellen Motoraufwärmfunktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und der Kläger durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz habe (Az.: (8 U 1803/19). Dieser Auffassung schloss sich das LG Traunstein an.

 

Der Kläger habe zudem glaubhaft dargestellt, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Ihm sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (rund 50.000 Euro) verlangen. Für die gefahrenen 66.500 Kilometer muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 11.000 Euro anrechnen lassen. Damit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von ca. 39.000 Euro.

 

„Unter dem Code 23X6 musste Audi zahlreiche Modelle mit 3-Liter-Dieselmotoren auf Anordnung des KBA zurückrufen. Bei diesen Fahrzeugen bestehen gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Hamm, Frankfurt, Koblenz und Naumburg Audi zu Schadenersatz verurteilt“, so Rechtanwalt Schwering.

 

Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/category/vw-abgasskandal

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