Das aktuelle BGH-Urteil beeinflusst die Inhalte kommender Mahn- und Drohschreiben maßgeblich: Die Karlsruher Richter haben dem TK-Unternehmen Vodafone untersagt, in Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag zu drohen. Dies sei nicht zulässig, da Kunden, die eventuell begründet nicht zahlen doch der Mahnung entsprechen und zwar nur aus Angst vor einem Schufa-Eintrag (Az: I ZR 157/13). Vodafone bezeichnete die Forderungen bislang als grundsätzlich unbestritten und aus gutem Grund: Nach einem Widerspruch darf die Schufa nämlich nicht informiert werden, da der Zahlungsverzug ja nicht nur der wirtschaftlichen Situation des vermeintlich Zahlungspflichtigen geschuldet sein muss, sondern einem vielleicht begründeten Widerspruch.
Ob die Forderung zum Zeitpunkt der Schufa-Drohung unbestritten ist oder nicht steht aber gar nicht fest, daher ist die pauschale Drohung an dieser Stelle nicht zulässig. Der BGH sieht in dieser Ankündigung eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Hier fehlt der Hinweis, dass man einem Schufaeintrag nicht nur durch Rechnungsbegleichung, sondern auch durch einen Widerspruch verhindern kann. Einem durchschnittlichen Verbraucher müssten diese vertragsrechtlichen Zusammenhänge nicht bewusst sein.
Laut Vodafone wird die entsprechende Klausel seit 4 Jahren nicht mehr verwendet. Trotzudem dürfte das Urteil Strahlwirkung und eine rechtsprägende Bedeutung haben.